Übertragung von Vermögenswerten: Wie sich Millionenhöhen für Kinder auf den Verfahrenswert auswirken
Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern größere Vermögenswerte übertragen, kann dies teuer werden. Denn die Werte fließen in den Verfahrenswert ein und eben dieser bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festlegung des Verfahrenswerts gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Aber gilt die Obergrenze für das Gesamtverfahren oder pro Kind? Das Oberlandesgericht München (OLG) weiß Antwort.
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Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern größere Vermögenswerte übertragen, kann dies teuer werden. Denn die Werte fließen in den Verfahrenswert ein und eben dieser bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festlegung des Verfahrenswerts gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Aber gilt die Obergrenze für das Gesamtverfahren oder pro Kind? Das Oberlandesgericht München (OLG) weiß Antwort.
Die Mutter zweiter minderjähriger Kinder wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für eine angeordnete Ergänzungspflegschaft. Die Ergänzungspflegschaft betraf die Schenkung und Abtretung zweier Kommanditanteile an einer Gesellschaft, wobei jedes Kind einen eigenen Teil erhalten sollte. Zunächst setzte das Amtsgericht (AG) den Verfahrenswert auf 680.000 EUR fest. Nachdem der Ergänzungspfleger auf den höheren wirtschaftlichen Wert der Anteile hingewiesen hatte, änderte das AG seine Ansicht und erhöhte den Verfahrenswert auf 2.000.000 EUR. Dabei ging es davon aus, dass die gesetzliche Höchstgrenze von 1.000.000 EUR für jedes Kind gelte. Das sah die Mutter anders und legte hiergegen Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, die Wertobergrenze gelte nur für das gesamte Verfahren, so dass der Verfahrenswert höchstens 1.000.000 EUR betragen dürfe.
Dem konnte das OLG jedoch nicht beipflichten, und die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde. Das AG hatte nach Ansicht des Gerichts den Verfahrenswert zutreffend auf 2.000.000 EUR festgesetzt. Entscheidend sei, ob die Höchstgrenze von 1.000.000 EUR nur einmal für das gesamte Verfahren oder jeweils für jeden Verfahrensgegenstand maßgeblich sei. Da jedes Kind hier einen eigenen Kommanditanteil erhielt, handelte es sich auch um zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Daher war die Höchstgrenze von 1.000.000 EUR auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand anzuwenden - und das ergab bei zwei Kindern nun einmal einen Gesamtverfahrenswert von 2.000.000 EUR.
Hinweis: Wollen Sie hohe Beträge auf Ihre minderjährigen Kinder übertragen, lassen Sie sich die Kosten vorab berechnen. Verlangen Sie dabei ausdrücklich eine Berechnung für den teuersten Fall, nämlich die Festlegung von Verfahrenswerten pro Kind.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 - 12 WF 715/26 e(aus: Ausgabe 09/2026)
Die "ungefähre" Küche: Kaufvertrag trotz Unterschrift unwirksam, wenn er zu allgemein verfasst wurde
Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?
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Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?
Eine Frau besuchte während einer Küchenverkaufsaktion ein Möbelhaus. Dort interessierte sie sich für eine neue Einbauküche und unterschrieb mehrere Unterlagen, darunter auch ein Formular mit der Überschrift "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". Später wollte sie die Küche jedoch nicht abnehmen und auch den verlangten Kaufpreis nicht bezahlen. Sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung unter Druck gesetzt gefühlt. Das Möbelhaus ließ das nicht gelten und verlangte Schadensersatz. Es behauptete, es sei ein verbindlicher Kaufvertrag über eine Küche im Wert von mehr als 12.000 EUR geschlossen worden.
Bereits das Amtsgericht hatte die Forderung des Möbelhauses zurückgewiesen, nun bestätigte das LG diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts war kein wirksamer Vertrag entstanden. Zwar hatten beide Seiten Dokumente unterschrieben - wichtige Fragen zum Inhalt der Küche waren jedoch nicht ausreichend geklärt. Aus den Unterlagen ging beispielsweise nicht eindeutig hervor, welche Elektrogeräte genau Bestandteil des Kaufs sein sollten. Die Angaben wie "Miele-Set" oder der Hinweis auf zusätzliche Preislisten erfüllten nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Zweck einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung nicht. Ebenso wenig stand der endgültige Kaufpreis fest, weil weitere Zu- oder Abschläge möglich waren. Das LG stellte klar, dass bei einem Kaufvertrag zwar nicht jedes einzelne Detail einer Küche vollständig beschrieben werden müsse; die wesentlichen Punkte müssten jedoch eindeutig geregelt sein. Bleiben wichtige Fragen offen, könne wie hier trotz einer Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande kommen. Das Möbelhaus konnte somit auch keinen Schadensersatz verlangen.
Hinweis: Auch bei einem unterschriebenen Vertrag müssen die wichtigsten Vereinbarungen eindeutig feststehen. Besonders bei individuell geplanten Produkten wie Einbauküchen sollten Käufer und Verkäufer genau festhalten, was geliefert wird und welcher Preis gilt.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 08.05.2026 - 2 S 132/24(aus: Ausgabe 09/2026)
Elterliche Sorge: Familiengerichtliche Genehmigung für therapeutische Zwangsbehandlung nicht nötig
Wenn Eltern das eigene Kind lebensgefährlich zu entgleiten droht, kann in vielen Fällen das Recht helfen. Ob die schwierige Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, auch familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.
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Wenn Eltern das eigene Kind lebensgefährlich zu entgleiten droht, kann in vielen Fällen das Recht helfen. Ob die schwierige Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, auch familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.
Eine schwer depressive 17-Jährige, bei der zudem der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bestand, befand sich seit April 2025 ununterbrochen zur stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Aufgrund einer bestehenden Selbsttötungsabsicht verweigerte sie schließlich aktiv die Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung sowie die aus ärztlicher Sicht erforderliche Medikation. Im Oktober genehmigte das Amtsgericht (AG) per Beschluss für die Dauer von sechs Monaten die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung sowie die Durchführung von Fixierungen und das Tragen von Sicherheitsfäustlingen. Die Eltern beantragten zudem die Genehmigung einer zwangsweisen medizinischen Behandlung, insbesondere die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten sowie die Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung eines Verfahrensbeistands genehmigte das AG die beantragten Maßnahmen. Hiergegen legte die 17-Jährige Beschwerde ein, die das Kammergericht (KG) jedoch zurückwies.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Erkrankte mit ihrer Rechtsbeschwerde an den BGH - doch auch hier scheiterte sie. Die Beschwerde zum BGH war vom KG nicht zugelassen worden. Zwar sei eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungssachen sowie in bestimmten Kindschaftssachen durchaus möglich, doch lag eine solche Unterbringungssache hier nicht vor. Das Gesetz bezieht sich in derlei Fällen nämlich ausschließlich auf die Unterbringungsverfahren volljähriger Kinder - hier war die Betroffene hingegen noch minderjährig. Zudem handelte es sich nicht um ein Verfahren über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen, da die hier genehmigten Maßnahmen ausschließlich medizinisch-therapeutischen Zwecken dienten und keine Freiheitsentziehung bezweckten. Somit war auch keine familienrechtliche Genehmigung notwendig.
Hinweis: Die Gerichte müssen stets danach unterscheiden, wie sich die Maßnahmen auf die Person auswirken, und danach dann beurteilen, welche Genehmigungen erforderlich sind.
Quelle: BGH, Beschl. v. 27.05.2026 - XII ZB 609/25(aus: Ausgabe 09/2026)
Erotikadventskalender: Keine Pflicht zur Angabe des Innenmaterials ohne Gesundheitsgefahr bei vorgesehener Anwendung
Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.
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Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.
Ein Unternehmen hatte Adventskalender mit verschiedenen Erotikprodukten verkauft, unter anderem mit Liebeskugeln und einem sogenannten Pantyvibrator mit Fernbedienung - ein Sexspielzeug, das den Intimbereich durch Vibrationen diskret stimulieren soll. Dass beide genannten Spielzeuge mit durchaus sensiblen Körperzonen in Berührung kommen, war für einen Verbraucherverband dann auch Anlass genug, die Herausgabe der Produkte zu beanstanden und zu verlangen, dass der Verkauf ohne ausführlichere Materialangaben unterlassen werde. Nach seiner Ansicht hätten Käufer der Kalender erfahren müssen, aus welchen Materialien die innenliegenden Bestandteile der erotischen Tools bestanden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass bei einer Beschädigung der äußeren Schichten gesundheitsschädliche Stoffe mit dem Körper in Kontakt kommen könnten. Zudem fehle beim Pantyvibrator eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung des Produkts.
Das LG wies die Forderungen jedoch zurück. Bei den Liebeskugeln sei das innere Material durch mehrere Schichten aus Silikon und Kunststoff geschützt gewesen. Bei einer normalen oder vorhersehbaren Verwendung komme der innere Bestandteil daher nicht mit dem Körper in Berührung. Ein Kontakt wäre nur möglich gewesen, wenn die äußere Ummantelung vollständig zerstört werde, was jedoch keine übliche Nutzung des Produkts darstelle. Deshalb sah das Gericht keine Gesundheitsgefahr und auch keine Pflicht, das genaue Material der inneren Kugel anzugeben. Auch beim Pantyvibrator sah das LG keinen Verstoß. Das Gerät verfügte über ein stabiles Gehäuse aus ABS-Kunststoff und eine zusätzliche Silikonschicht. Ein Kontakt mit inneren Teilen wäre ebenfalls nur durch eine Beschädigung möglich gewesen. Eine besondere Gefahr durch die Fernbedienung war nicht dargelegt worden. Auch die fehlende Serien- oder Chargennummer führte nicht zu einem Anspruch. Nach Ansicht des Gerichts reichten andere Angaben zur Identifizierung des Produkts aus. Dazu gehörten insbesondere die Artikelnummer und die auf der Verpackung angegebene EAN- oder GTIN-Nummer. Der Verbraucherverband durfte deshalb keine weiteren Angaben oder einen Verkaufsstopp verlangen.
Hinweis: Hersteller und Händler müssen Verbraucher über wichtige Eigenschaften und mögliche Gefahren eines Produkts informieren. Eine zusätzliche Materialangabe ist aber nicht immer erforderlich, sofern ein Bestandteil bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht mit dem Körper in Kontakt kommt und keine Gesundheitsgefahr besteht.
Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.01.2026 - 8 O 91/24(aus: Ausgabe 09/2026)
Falsch eingelegte Beschwerde: Gerichte sind nicht verpflichtet, eine Weiterleitung mit größtmöglicher Geschwindigkeit vorzunehmen
Gegen gerichtliche Urteile und Beschlüsse kann man als Betroffener Rechtsmittel einlegen. Dabei gilt es aber, die bestimmten Fristen dringend zu beachten. Denn lässt man diese verstreichen, ist die getroffene Entscheidung rechtskräftig. Wie wichtig es ist, hierbei Irrtümer und Schusseligkeitsfehler im Vorhinein auszuschließen und lieber doppelt und dreifach Timing und Details zu überprüfen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
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Gegen gerichtliche Urteile und Beschlüsse kann man als Betroffener Rechtsmittel einlegen. Dabei gilt es aber, die bestimmten Fristen dringend zu beachten. Denn lässt man diese verstreichen, ist die getroffene Entscheidung rechtskräftig. Wie wichtig es ist, hierbei Irrtümer und Schusseligkeitsfehler im Vorhinein auszuschließen und lieber doppelt und dreifach Timing und Details zu überprüfen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
In einer Unterhaltssache für ein minderjähriges Kind wollte die Antragstellerin gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde einlegen, die innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden musste. Die Anwältin richtete die Beschwerde jedoch versehentlich an das Oberlandesgericht (OLG) - also an das falsche Gericht. Das OLG erkannte den Fehler zwar und leitete die Beschwerde weiter - diese ging jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Klar, dass die Antragstellerin deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Nachvollziehbar argumentierte sie, dass sie zu Recht habe darauf vertrauen dürfen, dass das OLG den Schriftsatz schnell genug weiterleite. Doch recht hatte sie damit leider nicht.
Der BGH stellte klar: Ein Gericht, bei dem eine Beschwerde irrtümlich eingereicht wurde, muss den Schriftsatz grundsätzlich im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterleiten, wenn der Fehler offensichtlich ist und das richtige Gericht eindeutig bestimmt werden kann. Darauf dürfen Bürger in der Tat grundsätzlich vertrauen. Aber: Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Weiterleitung mit größtmöglicher Geschwindigkeit vorzunehmen. Es muss nicht noch am selben Tag jede interne Bearbeitung abschließen, nur damit eine versäumte Frist gerettet wird. Somit hatte die Frau in diesem Fall die Frist für die Beschwerde eindeutig versäumt.
Hinweis: Auch Rechtsbeiständen sollten Sie nicht blind vertrauen. Weisen Sie Ihren Rechtsbeistand darauf hin, am besten schon ein paar Tage vor Fristablauf tätig zu werden.
Quelle: BGH, Beschl. v. 01.07.2026 - XII ZB 160/26(aus: Ausgabe 09/2026)
Geländefahrzeug im Kurzstreckenbetrieb: Häufiger anfallende Regenerationsfahrten eines Dieselfahrzeugs sind hinzunehmen
Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.
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Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.
Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über ein Dieselneufahrzeug Jeep ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken (ca. 18 km). Bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Frau rügte sie gegenüber dem Autohaus Probleme mit der Abgasanlage, denn der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine solche Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeugs stark genug erhitzt, um somit den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau trat dann vom Vertrag zurück und wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche.
Das zunächst zuständige Landgericht hatte die Klage zuerst abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Frau Berufung ein. Das OLG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau nicht berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto schlichtweg keinen Mangel aufweise, sondern dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge entspreche. Wird das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt - bei Fahrstrecken von mindestens 50 km -, fallen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km an. Dass der Jeep hingegen nur auf Kurzstrecken genutzt werde, war beim Kauf nicht vereinbart worden.
Hinweis: Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb kaum auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich freibrennen zu können.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.06.2026 - 5 U 82/23(aus: Ausgabe 09/2026)
Härtefallscheidung: Trennungsjahr nach sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unzumutbar
Vor einer Scheidung müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern und Raum für eine mögliche Versöhnung lassen. Für Ausnahmen dieser Regel gibt es die Härtefallscheidung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Dies liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, so wie in diesem Fall, der erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) final geklärt wurde.
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Vor einer Scheidung müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern und Raum für eine mögliche Versöhnung lassen. Für Ausnahmen dieser Regel gibt es die Härtefallscheidung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Dies liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, so wie in diesem Fall, der erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) final geklärt wurde.
Ein Paar heiratete 2009 und bekam noch im selben Jahr ein Kind. Bereits ein Jahr nach der Eheschließung kam es zu häuslicher Gewalt, und der Mann brach seiner Frau das Nasenbein. Das Paar trennte sich, kam danach aber immer wieder zusammen und bekam in den Folgejahren noch drei weitere Kinder. Im Januar 2025 beantragte die Frau schließlich die Scheidung und machte als Begründung geltend, dass die Fortsetzung der Ehe für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Zum einen kam es zu fortlaufenden Gewalttaten des Mannes - wie Schubsen, Stoßen und Haare ziehen - sowie zu Beleidigungen und sexuellen Übergriffen. Der Mann hatte zudem einen sexuellen Übergriff auf eine Freundin verübt und sogar eine gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Der Mann bestritt hingegen den Missbrauch seiner Tochter sowie die wiederholte häusliche Gewalt nach dem Nasenbeinbruch. Die Frau scheiterte daher mit ihrem Antrag sowohl vor dem Amts- als auch dem Oberlandesgericht.
Vor dem BGH war sie aber schließlich erfolgreich. Bei der Feststellung der unzumutbaren Härte ist eine objektive Betrachtungsweise geboten. Es müssen strenge Anforderungen gestellt werden, um dem nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden. Hier aber war die Grenze des Zumutbaren überschritten. Bereits der Übergriff auf die Freundin und erst recht der Missbrauch an der Tochter rechtfertigen - wenn man die Vorwürfe als wahr unterstellt - die unzumutbare Härte. Besonders Gewalt an Kindern sei unter keinen Umständen hinzunehmen.
Hinweis: Opfer besonders schwerwiegender Übergriffe des Ehepartners sollten sich frühzeitig Hilfe holen und auch eine Härtefallscheidung prüfen lassen. Der BGH hat mit seinem Beschluss den Opfern den Rücken gestärkt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 08.07.2026 - XII ZB 576/25(aus: Ausgabe 09/2026)
Handlasergerät LTI 20/20: Fehlmessungen trotz Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung
Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.
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Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.
Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h erfasst. Gemessen wurde er mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 640 EUR und mit einem Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass er die Messung anzweifle. Es seien möglicherweise Umstände gegeben, die den Messwert verfälscht hätten, beispielsweise reflektierender Bewuchs im Messbereich. Die Behörde bestand jedoch auf Zahlung, und so trafen sich beide Parteien mit ihren unterschiedlichen Auffassungen zur Sachlage vor Gericht wieder.
Das AG sprach den Betroffenen frei. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht sichergestellt, dass die Messung verwertbar ist. Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten sollte zur Frage Stellung nehmen, ob vorliegend mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde. Doch zum einen seien die Messdaten bei einem Handlasergerät nicht gespeichert, so dass keine Überprüfung durch Sachverständige möglich sei. Zum anderen sei in diesem konkreten Fall auch das Nachstellen der Messung nicht möglich, da das Messgerät - anlasslos - zwischen Messgeschehen und Einschaltung des Sachverständigen neu geeicht wurde, so dass kein vergleichbares Messszenario erstellt werden konnte. Zu guter Letzt wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass auch kleinere Hintergrundschwankungen eine ungenaue Messung ergeben können. Die Beurteilung gebe Anlass, davon auszugehen, dass ein hoher Grünanteil durch Bewuchs vorhanden war und die Bewegungen der Pflanzen Einfluss genommen haben. Daher sei hier nicht sichergestellt, dass die Messung korrekt war, es erfolgte ein Freispruch.
Hinweis: Laut Sachverständigen bleibt festzuhalten, dass bei diesem Messgerät auch bei Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung Fehlmessungen aufgrund der sich in der Ferne verändernden Breite des Lichtstrahls und unbemerkten "Vorbeistrahlens" bei entsprechender Hintergrundstrahlung und Durchführung eines einfachen Visiertests nicht ausgeschlossen werden können.
Quelle: AG Biberach, Urt. v. 15.04.2026 - 10 QWi 520 Js 2942/25 jug.(aus: Ausgabe 09/2026)
Irreführende Werbung: Unwahre Behauptung einer Branchenspitzenstellung führt zu Vertragsstrafen
Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.
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Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.
Ein Händler für Schulranzen und Schulartikel warb auf seiner Internetseite und in sozialen Netzwerken damit, sein Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter in Nordrhein-Westfalen. Außerdem gab er an, mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke anzubieten. Eine Mitbewerberin sah darin eine unzulässige Werbung und forderte den Händler auf, diese Aussagen nicht weiter zu verwenden. Beide Seiten schlossen daraufhin eine Vereinbarung, in der sich der Händler verpflichtete, die entsprechenden Werbeaussagen zu unterlassen. Später stellte die Mitbewerberin jedoch fest, dass die beanstandeten Aussagen weiterhin auf verschiedenen Internetseiten und bei Facebook zu finden waren. Deshalb verlangte sie neben den Abmahnkosten auch mehrere Vertragsstrafen von insgesamt mehr als 6.000 EUR. Der Händler argumentierte dagegen unter anderem, dass sein Geschäft und das seiner Mitbewerberin wegen einer Entfernung von etwa zwei Stunden Fahrtzeit gar keine Konkurrenten seien. Außerdem habe er eine externe Firma mit der Löschung der Werbung beauftragt.
Das LG folgte der Argumentation des Mannes nicht und gab stattdessen der Mitbewerberin Recht. Nach Ansicht des Gerichts standen die Unternehmen trotz der räumlichen Entfernung durchaus in einem Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend war, dass beide dieselben Kundengruppen ansprachen und der Händler seine Produkte zudem auch über das Internet anbot. Denn das bedeute schließlich, dass man sich am Angebot der Mitbewerberin vor Ort orientieren, die letztliche Bestellung jedoch bei dem beklagten Händler im Netz veranlassen könnte. Die Aussage, das eigene Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter des Bundeslandes, war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegbar und daher unzulässig. Auch die Angaben über das Warenangebot konnten Kunden in die Irre führen. Der Händler musste deshalb die Abmahnkosten sowie die vereinbarten Vertragsstrafen zahlen. Dass er eine andere Firma mit der Löschung beauftragt hatte, änderte daran nichts. Der Händler blieb letztlich dafür verantwortlich, dass die unzulässige Werbung vollständig entfernt wird.
Hinweis: Wer mit besonderen Spitzenstellungen wie "größter Anbieter" oder "beste Auswahl" wirbt, muss diese Aussagen beweisen können. Durch einen Onlinevertrieb können auch örtlich voneinander entfernte Unternehmen Wettbewerber sein, sobald sie um dieselben Kunden werben.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 25.03.2026 - 87 O 35/25(aus: Ausgabe 09/2026)
Mangelnder Parkraummangel: Ohne Bedarfsprüfung fehlt Sachgrund für bewohnerprivilegiertes Parken
Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.
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Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.
Eine Stadt ordnete in einem Teilbereich ihrer Gemeinde Parkraumbewirtschaftungszonen in Form von Bewohnerparkzonen an. Dagegen setzte sich jemand zur Wehr. Seiner Ansicht nach fehle es für eine Parkraumbewirtschaftung schlichtweg an der Notwendigkeit, da der Parkraum gar nicht ausgelastet sei und es deshalb keine sachliche Begründung für eine Bewohnerprivilegierung gebe. Die Stadt blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Es sei ihrer Ansicht nach zudem zu beachten, dass künftig an anderer Stelle Parkplätze wegfielen, was den Parkdruck erhöhen würde. Und schließlich gebe es auch einen Ratsbeschluss dazu, Anpassungen vorzunehmen.
Das VG gab jedoch dem Antragsteller recht, denn bevor eine Parkraumbewirtschaftung in Form von Bewohnerparkplätzen vorgenommen werde, müsse immer eine Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse dabei auch nachgewiesen werden, dass eine Auslastung von über 80 % zur Spitzenzeit angenommen werden kann. Hier sei aber lediglich eine Auslastung von 75 % festgestellt worden. Die Stadt könne sich dabei auch nicht auf eine Prognose berufen, wonach ein weiterer Wegfall von Parkflächen den Parkdruck erhöhe. Hierzu seien weder konkrete Zahlen benannt worden, die dem Gebiet zuzuordnen seien, noch sei ein städtebauliches Konzept vorgelegt worden, das eine künftige Auswirkung belegen könne. Ein Ratsbeschluss reiche daher nicht aus, da dieser schon den Parkraummangel voraussetzte, der gerade im momentanen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.
Hinweis: Der erhebliche Parkraummangel liegt vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht danach, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten sei, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werde.
Quelle: VG Göttingen, Beschl. v. 26.06.2026 - 1 B 629/25(aus: Ausgabe 09/2026)
Rechtskraft trotz Fotobeweises: Führerscheinstelle trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Fahreridentität
Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.
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Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.
Die Autofahrerin erhielt innerhalb ihrer Probezeit einen Anhörungsbogen, in dem ihr ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß (sogenannter A-Verstoß) vorgeworfen wurde. Auf dem Foto war eindeutig eine andere Person abgebildet, und so leitete die Halterin den Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer weiter. Angaben zu dieser Person machte sie jedoch nicht. Der tatsächliche Fahrer reagierte ebenso wenig, denn der Bußgeldbescheid ging direkt an die Halterin. Die Frau wandte ein, dass sie den Fahrer gebeten hatte, sich zu erkennen zu geben - ein formeller Einspruch durch sie erfolgte hingegen nicht. Daher trat nach zwei Wochen die sogenannte Rechtskraft ein, was zur Folge hatte, dass die Führerscheinstelle im Anschluss die vorgesehenen Probezeitfolgen anordnete, unter anderem die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Hiergegen erhob die Betroffene Klage. Ihrer Ansicht nach dürfe eine solche Anordnung dann nicht erfolgen, wenn wie hier klar zu erkennen sei, dass sie den Wagen zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes nicht gefahren hat.
So einfach macht es das OVG den Fahrzeughaltern in derlei Fällen jedoch nicht und entschied, dass die Anordnung rechtmäßig war. Es ist nicht Pflicht der Führerscheinstelle, zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich von der betroffenen Person begangen worden ist. Eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindet die Führerscheinstelle. Auch wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig war, gelte nichts anderes, sofern die Betroffene im Verwaltungsverfahren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hatte. Und die hatte sie in diesem Fall; sie hätte den Fahrer aktiv benennen sowie Einspruch einlegen können, nachdem der Bescheid an sie ergangen war - all das war jedoch nicht geschehen. Der Verweis darauf, dass sie einen Dritten - den tatsächlichen Fahrer - gebeten habe, dies zu tun, entlastet sie dabei nicht.
Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich an die bereits rechtskräftige Entscheidung über die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit gebunden. Selbst bei offensichtlichen Zweifeln ist kein Raum für eine abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht, sofern die Entscheidung der Bußgeldstelle oder des Gerichts in Rechtskraft erwachsen ist.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 25.06.2026 - 4 LA 49/26(aus: Ausgabe 09/2026)
Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mit Richtgeschwindigkeit
Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.
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Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.
Vorn ein BMW, dahinter ein Porsche - soweit keine Auffälligkeit auf dem Nürburgring. Dann jedoch verlor der BMW Motoröl. Auf der dadurch entstandenen Ölspur kam der Porsche ins Rutschen und drehte sich, bevor er mit der linken Schutzplanke kollidierte. Somit war Schluss mit lustig, denn die Klägerin (Porsche) machte einen Gesamtschaden von rund 100.000 EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten (BMW) zahlte davon jedoch nur rund 65.000 EUR. Die Folgen sind klar, beide Parteien stritten sich nun vor Gericht darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Betriebsmittelverlusts an seinem BMW zu 100 % haften müsse. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte. Genau dies hat selbst bei einer Rennstrecke Bedeutung, vor allem vor Gericht.
Das LG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.000 EUR hat, im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden jedoch selbst tragen muss. Denn die geforderte äußerste Sorgfalt eines "Idealfahrers" habe die Klägerin nicht nachweisen können - und zwar, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe. Denn nur, wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein "Idealfahrer". Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein "Idealfahrer" die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.
Hinweis: Selbst auf Rennstrecken gilt das Einhalten der Richtgeschwindigkeit als Gradmesser bei Unfällen. Ein Ölverlust ist auf derlei Strecken hingegen kein derart gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten ließe.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 - 5 O 212/24(aus: Ausgabe 09/2026)
Unfall in Logistikhalle: Nicht jede Nähe zwischen Unternehmen ist eine gemeinsame Betriebsstätte
In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
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In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
In einer Logistikhalle eines Unternehmens wurden Waren mit Gabelstaplern umgeschlagen. Dabei arbeiteten sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fahrer externer Unternehmen in der Halle. Für den innerbetrieblichen Verkehr galten Sicherheitsregeln, unter anderem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie die ausdrückliche Warnung vor Staplerverkehr. An einem Tag im April 2020 kam es dennoch zu einem Unfall. Ein Mitarbeiter eines Transportunternehmens belud mit einer sogenannten Ameise - einem Hubwagen - an einem Hallentor seinen Lkw mit Waren. Gleichzeitig fuhr ein Gabelstaplerfahrer quer durch den Bereich vor den Toren. Der Fahrer der Ameise stand zunächst mit dem Rücken zum Gabelstapler und trat plötzlich in den Fahrweg des Staplers, ohne sich zuvor umzusehen. Dabei wurde er von dem Stapler erfasst und verletzt. Die Unfallversicherung des Fuhrunternehmers verlangte daraufhin Ersatz für die entstandenen Behandlungskosten und weitere Leistungen. Sie warf dem Staplerfahrer eine zu hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht vor. Außerdem sah sie beim Betreiber der Halle Fehler bei der Organisation des Verkehrsbereichs.
Das zuerst zuständige Landgericht lehnte die Ansprüche zunächst vollständig ab, weil es eine Haftungsbegrenzung wegen einer gemeinsamen Betriebsstätte annahm. Das OLG sah dies nun anders und gab der Klage teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Staplerfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er hätte langsamer fahren müssen, weil er erkennen konnte, dass der andere Mitarbeiter mit dem Rücken zu ihm stand und jederzeit in den Fahrbereich gelangen konnte. Das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit änderte daran nichts, weil die konkrete Situation eine besonders vorsichtige Fahrweise erfordert habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte lag nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht vor - dafür hätte es eine bewusste Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen geben müssen. Die beiden Mitarbeiter arbeiteten jedoch lediglich gleichzeitig in derselben Halle, ohne ihre Arbeitsabläufe aufeinander abzustimmen. Allerdings traf auch den verletzten Mitarbeiter selbst ein Mitverschulden, weil er den Fahrbereich betreten hatte, ohne auf möglichen Staplerverkehr zu achten. Das OLG bewertete die Beiträge beider Seiten daher als gleich schwer und nahm deshalb eine hälftige Haftungsteilung an. Auch der Betreiber der Halle musste grundsätzlich für die unzureichende Organisation des Verkehrsbereichs einstehen. Die endgültige Höhe des Schadensersatzes soll nach weiterer Prüfung festgelegt werden.
Hinweis: Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt mehr voraus als nur ein gleichzeitiges Arbeiten am selben Ort. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten bewusst miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt sind. Sind beide Beschäftigten hingegen durchaus auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig, greift das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Folge ist, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zwischen den Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen sind, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Leistungen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2026 - 1 U 228/24(aus: Ausgabe 09/2026)
Vertretung Minderjähriger: Beistandschaft entsteht nur beim zuständigen Jugendamt
Da sich Minderjährige vor Gericht nicht selbst vertreten können, muss dies ein gesetzlicher Vertreter, ein Elternteil oder das Jugendamt übernehmen. Wichtig war in diesem Fall, dass das Jugendamt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss, um die Interessen des Minderjährigen wirksam vertreten zu können. Wie sich dies im Konkreten verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aufklären.
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Da sich Minderjährige vor Gericht nicht selbst vertreten können, muss dies ein gesetzlicher Vertreter, ein Elternteil oder das Jugendamt übernehmen. Wichtig war in diesem Fall, dass das Jugendamt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss, um die Interessen des Minderjährigen wirksam vertreten zu können. Wie sich dies im Konkreten verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aufklären.
Eigentlich ging es hier um Kindesunterhalt für einen Minderjährigen. Das Amtsgericht hatte seinem Antrag auf Kindesunterhalt gegen den Vater jedoch nur teilweise entsprochen, so dass die allein sorgeberechtigte Mutter daraufhin beim Jugendamt der Stadt B. schriftlich die Einrichtung einer Beistandschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragte. Der Antrag sollte an das örtlich zuständige Jugendamt des Kreises R. weitergeleitet werden. Diese Weiterleitung erfolgte jedoch nicht, weswegen der Kreis R. die Stadt B. darum bat, das Verfahren im Wege der Amtshilfe fortzuführen. Somit legte die Stadt B. für das Kind - vertreten durch den "Unterhaltsbeistand des Jugendamts der Stadt B." - Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf jedoch die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Jugendamts der Stadt B. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des inzwischen anwaltlich vertretenen Kindes.
Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde hingegen als unzulässig. Das OLG hatte zu Recht angenommen, dass die Stadt B. nicht wirksam als Beistand des Kindes handeln konnte. Die Postulationsfähigkeit eines Jugendamts - also dessen Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen - setzt eine wirksam entstandene Beistandschaft voraus. Und eine solche Beistandschaft entsteht eben erst durch den Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt - hier das Jugendamt des Kreises R. Denn eben genau dort lebte das Kind mit seiner Mutter.
Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Entscheidung des BGH ist richtig und nachvollziehbar. Dennoch ärgerlich für Mutter und Sohn, die ja an sich alles richtig gemacht haben. Es bleibt allen Verfahrensbeteiligten nichts anderes übrig, als jede Handlung doppelt und dreifach zu kontrollieren.
Quelle: BGH, Beschl. v. 10.06.2026 - XII ZB 50/25(aus: Ausgabe 09/2026)
Zungenbändchen verletzt: Bäckerei haftet nicht für kleine und unbemerkte Beschädigung an Trinkglas
Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.
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Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.
Ein Gast hatte in einer Bäckereifiliale einen Kaffee in einem Glas bestellt. Beim Trinken verletzte er nach eigener Darstellung sein Zungenbändchen an einer scharfen Stelle am Glasrand. Er war der Ansicht, dass die Mitarbeiterin das beschädigte Glas nicht hätte herausgeben dürfen. Nach seiner Auffassung sei die scharfe Stelle zwar vorhanden, aber durch den Milchschaum und das Getränk zunächst nicht sichtbar gewesen. Deshalb verlangte er von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR.
Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung zurück - und auch vor dem LG blieb der Kunde mit seiner Berufung erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen natürlich dafür sorgen müssen, dass ihre Kunden grundsätzlich sicher bedient werden. Eine vollständige Absicherung vor jeder denkbaren Verletzung könne aber niemand gewährleisten. Deshalb müssten nur solche Gefahren verhindert werden, die bei zumutbarer Kontrolle erkennbar seien. Nach Ansicht des LG musste die Mitarbeiterin das Glas vor der Ausgabe lediglich einer normalen Sichtprüfung unterziehen, hingegen nicht jedes Glas ausführlich auf kleinste Beschädigungen oder versteckte Fehler untersuchen. Das Gericht konnte hier nicht feststellen, dass am Glasrand eine auffällige Bruchstelle vorhanden gewesen war, die einer Mitarbeiterin hätte auffallen müssen. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass es sehr ungewöhnlich sei, sich beim normalen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen zu verletzen, das an der Unterseite der Zunge liegt. Eine solche Verletzung müsse ein Betrieb nicht vorhersehen. Deshalb sah das LG keine Pflichtverletzung der Bäckerei und lehnte einen Anspruch auf Schmerzensgeld ab.
Hinweis: Betreiber von Geschäften müssen erkennbare Gefahren beseitigen und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie müssen aber nicht für jede theoretisch mögliche Verletzung haften, die sich bei alltäglicher Nutzung ergeben könnte.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 15.05.2026 - 2 S 97/25(aus: Ausgabe 09/2026)
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27.6.2024 brachten eine Zeitenwende im Verhältnis von Wettbewerb und Klimaschutz. Dabei zeigt sich eine Ausrichtung des Green Deal auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit eine deutlich andere Gewichtung von Klimaschutz und wirtschaftlicher Entwicklung als bislang nach dem Green Deal und dem EU-Klimapaket, das schon in vielfacher Hinsicht umgesetzt wurde (RED III, EU-GebäudeRL, LastenteilungsVO, 2. Standbein Emissionshandel für Verkehrs und Gebäude etc.).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. März 2025 entschieden, dass dem Begriff der "Hecke" im Sinne der Landesnachbargesetze keine allgemeine Höhenbegrenzung immanent ist. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermittelt.
Im konkreten Fall ging es um eine Bambushecke, die eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hatte. Der Kläger verlangte den Rückschnitt auf drei Meter, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der im hessischen Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern eingehalten wurde und keine ungewöhnlich schweren Beeinträchtigungen vorlägen.
Der BGH bestätigte, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses soll nun klären, ob der gesetzliche Grenzabstand tatsächlich eingehalten wurde.