Angabe fiktiver Personalien: Wer nicht sachdienlich an der Fahrerermittlung mitwirkt, muss Fahrtenbuchauflage hinnehmen
Nach Geschwindigkeitsverstößen meint man allgemeinhin, dass ein Foto aussagekräftig genug sei, um den "Bleifuß" zu ermitteln. Doch immer wieder ist es an den Gerichten, zu bewerten, ob die behördlichen Ermittlungsversuche ausreichend waren und deren Anordnungen vor Justitia Bestand haben. So kam der Fahrzeughalter hier vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) zwar um Fahrverbot und Bußgeld herum, ohne Folgen blieb sein nicht sachdienliches Mitwirken aber nicht.
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Nach Geschwindigkeitsverstößen meint man allgemeinhin, dass ein Foto aussagekräftig genug sei, um den "Bleifuß" zu ermitteln. Doch immer wieder ist es an den Gerichten, zu bewerten, ob die behördlichen Ermittlungsversuche ausreichend waren und deren Anordnungen vor Justitia Bestand haben. So kam der Fahrzeughalter hier vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) zwar um Fahrverbot und Bußgeld herum, ohne Folgen blieb sein nicht sachdienliches Mitwirken aber nicht.
Mit dem auf den Fahrzeughalter zugelassenen Pkw wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten. Dieser Verkehrsverstoß hätte demnach ein Bußgeld von 260 EUR, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte "in Flensburg" zur Folge gehabt. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Mann als Fahrerin den Namen einer Frau, ein Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen jedoch nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung auch zugegeben. Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine "Fakeanschrift". Es bestand der Verdacht, dass Name und Adresse von dem Fahrzeughalter als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt wurden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Mann zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift. Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin die Führung eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Mann zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können. Er wehrte sich im Zuge einer Klage gegen diese Anordnung.
Die Klage gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, hatte vor dem VG keinen Erfolg. Weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt waren zur mündlichen Verhandlung erschienen. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe falscher Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert. Vielmehr habe er versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.
Hinweis: Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße "Briefkastenadresse" und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend an der Ermittlung des Fahrers mit. Weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde erübrigen sich dann.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 - 14 K 2411/24(aus: Ausgabe 01/2026)
Ausfahrt aus Grundstück: Wer mit dem fließenden Straßenverkehr kollidiert, haftet in den meisten Fällen
Nach einer Kollision eines aus einer Ausfahrt herauskommenden Fahrzeugs mit einem Motorrad im fließenden Verkehr berief sich der in Anspruch genommene Versicherer auf die gegnerische Verletzung der Vorschrift zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), um den Anspruch auf vollen Schadensersatz zu mindern. Doch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) schaute sich die Sachlage genauer an.
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Nach einer Kollision eines aus einer Ausfahrt herauskommenden Fahrzeugs mit einem Motorrad im fließenden Verkehr berief sich der in Anspruch genommene Versicherer auf die gegnerische Verletzung der Vorschrift zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), um den Anspruch auf vollen Schadensersatz zu mindern. Doch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) schaute sich die Sachlage genauer an.
Ein Autofahrer wollte aus seiner Grundstücksausfahrt, die sich in einer verkehrsberuhigten Straße mit Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand befand, in den Fließverkehr einfahren. Von links näherten sich ein langsam fahrender Pkw sowie ein Kraftradfahrer. Nachdem der Motorradfahrer den vor ihm fahrenden Pkw überholte, ohne dabei die zulässige Geschwindigkeit zu überschreiten, kollidierte er mit dem mit ca. 11 km/h aus dem Grundstück ausfahrenden Auto. Der Kraftradfahrer forderte daraufhin vollen Schadensersatz. Doch weil die Versicherung nur teilweise zahlte, ging die Sache vor Gericht.
Das OLG entschied, dass den Autofahrer, der aus dem Grundstück ausfuhr, die alleinige Schuld an dem Unfall treffe. Der Kraftradfahrer hat nicht gegen das Verbot des Fahrstreifenwechsels gemäß § 7 StVO verstoßen, da hierdurch nur die anderen Fahrzeuge im Fließverkehr geschützt werden sollen. Der aus der Ausfahrt Fahrende ist davon nicht umfasst. Auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage war seitens des Motorradfahrers nicht gegeben, da die Ausfahrt nicht erkennbar war. Wer mit 11 km/h aus einer Grundstücksausfahrt in den Fließverkehr einfahre, obwohl die Sicht durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist, verhalte sich so verkehrswidrig, dass auch die einfache Betriebsgefahr des Kraftrads dahinter zurückstehe.
Hinweis: Derjenige, der von einem anderen Straßenteil - beispielsweise aus einer Parkbucht oder Grundstückseinfahrt - auf die Fahrbahn einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang - und auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 11.09.2025 - 12 U 96/24(aus: Ausgabe 01/2026)
Auswahl ohne Anhörung: BGH weist Bestimmung eines Berufsbetreuers statt der Mutter als Verhinderungsbetreuerin zurück
Muss ein Mensch unter Betreuung gestellt werden, ist die Auswahl des Betreuers nie leicht. Eines jedoch ist gesetzlich vorgegeben: Gibt es einen Elternteil mit persönlicher Bindung zum Betroffenen und wird dieser Elternteil vom Betroffenen wiederholt als Wunschbetreuer benannt, können nur gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung des Elternteils entgegenstehen. Diese gewichtigen Gründe ordentlich festzustellen, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unabdingbar.
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Muss ein Mensch unter Betreuung gestellt werden, ist die Auswahl des Betreuers nie leicht. Eines jedoch ist gesetzlich vorgegeben: Gibt es einen Elternteil mit persönlicher Bindung zum Betroffenen und wird dieser Elternteil vom Betroffenen wiederholt als Wunschbetreuer benannt, können nur gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung des Elternteils entgegenstehen. Diese gewichtigen Gründe ordentlich festzustellen, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unabdingbar.
Für die 1999 geborene Betroffene mit einer geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung war seit 2017 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet. Diese Betreuung wurde verlängert, und als Betreuer wurde der Vater bestellt. Als Verhinderungsbetreuer wurde ein Berufsbetreuer bestimmt, was nicht dem ausdrücklichen Wunsch der Frau entsprach, nur durch ihre Eltern betreut werden zu wollen. Die Mutter hielt das zuständige Landgericht jedoch für nicht geeignet, da gegen eine angemessene Betreuung deren soziale Fähigkeiten und psychische Verfassung sprächen. Daher wehrte sich deren Tochter gerichtlich gegen die Auswahl des Verhinderungsbetreuers.
Der BGH gab der Frau Recht. Die Auswahl war verfahrensfehlerhaft erfolgt. Vermeintlich ungeeignete Angehörige müssten stets die Möglichkeit erhalten, zu gerichtlichen Feststellungen Stellung zu beziehen - und ebendies war hier unterblieben. Grundsätzlich sollte bei der Auswahl dem Wunsch des Betroffenen Rechnung getragen werden - es sei denn, die Wunschperson ist ungeeignet. Erst nach einer entsprechenden Feststellung darf ein Berufsbetreuer statt des Wunschkandidaten aus der Familie benannt werden. Hier gab es dafür lediglich Anhaltspunkte und es sprach laut BGH gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Gericht die Eignung der Mutter in Zweifel zog, ohne sie angehört zu haben.
Hinweis: Das Gericht hätte hier ordentlicher prüfen bzw. begründen müssen, warum es dem Vater einen Berufsbetreuer als Verhinderungsbetreuer statt der Mutter zur Seite gestellt hat. Steht die ehrenamtliche Betreuung durch eine Mutter im Raum, müssen gewichtige Gründe gegen deren Bestellung sprechen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 - XII ZB 513/24(aus: Ausgabe 01/2026)
Direktanspruch gegen Mittelsmann: Betrugsopfer haften trotz grober Fahrlässigkeit nach Geldüberweisung nicht immer mit
In Zeiten vermehrter und vor allem immer ausgeklügelterer Online- und Telefonbetrügereien ist guter Rat teuer, wenn das eigene Geld auf einem fremden Konto gelandet ist. Wenn die eigene Bank daraufhin die Rückerstattung verweigert, weil man ja selbst grob fahrlässig gehandelt hat, kann man den Betrag laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) künftig direkt beim Empfänger geltend machen.
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In Zeiten vermehrter und vor allem immer ausgeklügelterer Online- und Telefonbetrügereien ist guter Rat teuer, wenn das eigene Geld auf einem fremden Konto gelandet ist. Wenn die eigene Bank daraufhin die Rückerstattung verweigert, weil man ja selbst grob fahrlässig gehandelt hat, kann man den Betrag laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) künftig direkt beim Empfänger geltend machen.
Eine Frau hatte am 11.01.2023 einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter einer Bank ausgab, mehrere Überweisungen über 9.500 EUR auf ein fremdes Konto per PhotoTAN-App genehmigt. Das Geld landete auf dem Konto eines Mannes, der sich selbst als Empfänger bezeichnete und offensichtlich als Mittelsmann erst 5.000 EUR bei einem Bankautomaten und schließlich an den Kassen von rund 20 bis 30 Supermärkten kleinere Beträge abholte, um den Gesamtbetrag schließlich einem anderen zu übergeben. Als der Rückforderungsantrag des Opfers bei der Bank erfolglos blieb, mussten die Gerichte heran.
Das OLG verurteilte nun den Empfänger des Betrags zur entsprechenden Rückzahlung an das Opfer. Es stellte fest, dass der Empfänger sich der leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht hatte - das Geld stammte schließlich aus einer Straftat, nämlich einem Betrug. Auch wenn die Haupttäter nicht bekannt waren, reichte die rechtswidrige Herkunft des Geldes aus. Der Empfänger hatte die Mittel auf seinem Konto verbraucht oder weitergegeben und sich bewusst der Tatsache verschlossen, dass das Geld aus einer Straftat stammte. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 823 Abs. 2) und des Strafgesetzbuchs (§ 261) musste er den Schaden ersetzen. Selbst wenn die Frau grob fahrlässig gehandelt hatte, durfte ihr als Opfer hierbei kein Mitverschulden zugerechnet werden. Es bestand keine Pflicht für sie, die Rechtswidrigkeit der Zahlung zu erkennen.
Hinweis: Wer Opfer einer Geldwäsche wird, kann den Schaden direkt vom Empfänger zurückfordern. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Opfers spielt keine Rolle. Banken können zwar beteiligt sein, die Haftung des Täters bleibt aber bestehen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.10.2025 - 29 U 100/24(aus: Ausgabe 01/2026)
Eigene Fehlplanung: Kein Schutz durch Reiserücktrittsversicherung bei verpasstem Flug wegen Stau
Wann genau ist ein Ereignis eigentlich unvorhersehbar und sind die daraus resultierenden Konsequenzen unvermeidbar? Ein Stau auf einer Autobahn stellt jedenfalls kein solches Ereignis dar, wenn man sich die folgenden Begründungen von Landgericht (LG) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) anschaut, mit denen eine Frau auf ihren Reisekosten sitzenblieb, ohne dass die eigens abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung griff.
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Wann genau ist ein Ereignis eigentlich unvorhersehbar und sind die daraus resultierenden Konsequenzen unvermeidbar? Ein Stau auf einer Autobahn stellt jedenfalls kein solches Ereignis dar, wenn man sich die folgenden Begründungen von Landgericht (LG) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) anschaut, mit denen eine Frau auf ihren Reisekosten sitzenblieb, ohne dass die eigens abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung griff.
Die betreffende Frau buchte einen Flug nach Hawaii ab Hamburg und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung ab, die ihr die Reise- und Unterkunftskosten von bis zu 6.500 EUR pro Person ersetzen sollte, wenn die Reise aus bestimmten Gründen unvermeidbar verschoben werden musste. Am Reisetag fuhr sie um 4:00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Auf der Strecke kam es zu einem Unfall und einer Vollsperrung, die über zwei Stunden dauerte. Die Reisende erreichte den Flughafen daher erst um 6:30 Uhr und verpasste den für 6:45 Uhr geplanten Abflug. Sie forderte von der Versicherung nun die Erstattung der entstandenen Mehrkosten von rund 9.000 EUR.
Das LG wies die Klage ab und das OLG bestätigte in einem Hinweisbeschluss, dass die dagegen gerichtete Berufung unbegründet sei. Daraufhin zog die Klägerin ihre Berufung zurück. Das OLG erklärte, dass die verspätete Anreise nicht "unvermeidbar" im Sinne des Versicherungsvertrags war. Unvermeidbar sind nur Ereignisse, deren Folgen auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können. Hier hätte die Reisende genügend Zeitpuffer einplanen müssen, um Verzögerungen durch Kontrollen oder Verkehrsprobleme auszugleichen. Selbst zwei Stunden vor Abflug loszufahren war hier nachweislich nicht ausreichend, da ein schwerer Unfall mit Stau grundsätzlich immer möglich ist. Hätte sie ein angemessenes Sicherheitspolster berücksichtigt, etwa 15 Minuten zusätzlich, hätte sie den Flug trotz des Staus noch erreichen können. Der Versicherungsschutz greift daher nicht, wenn der selbst eingeplante Zeitpuffer zu knapp bemessen ist.
Hinweis: Bei Flugreisen muss immer genügend Zeit für Anreise, Verkehrsrisiken und Sicherheitskontrollen eingeplant werden. Reiserücktrittsversicherungen zahlen nur, wenn Verzögerungen nicht vermeidbar waren. Ein zu knappes Zeitpolster gilt hingegen als eigenes Verschulden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 09.09.2025 - 3 U 81/24(aus: Ausgabe 01/2026)
Haftungsbeschränkung unwirksam: Betreiberin haftet für beschädigte Yacht im "Winterlagerplatz"
Für die Beurteilung, ob ein Vertrag über die Unterstellung einer Yacht als Lagervertrag und nicht als einfacher Mietvertrag zu sehen ist, war entscheidend, welche Pflichten daraus folgen. Denn für die entstandenen Sturmschäden wollte die Vertragspartnerin nicht haften, obwohl beide Seiten einen "Mietvertrag" abgeschlossen hatten. Das Landgericht Hamburg (LG) musste daher entscheiden, in welchem Umfang in Sachen Haftung dieser Vertrag nun galt.
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Für die Beurteilung, ob ein Vertrag über die Unterstellung einer Yacht als Lagervertrag und nicht als einfacher Mietvertrag zu sehen ist, war entscheidend, welche Pflichten daraus folgen. Denn für die entstandenen Sturmschäden wollte die Vertragspartnerin nicht haften, obwohl beide Seiten einen "Mietvertrag" abgeschlossen hatten. Das Landgericht Hamburg (LG) musste daher entscheiden, in welchem Umfang in Sachen Haftung dieser Vertrag nun galt.
Ein Yachtbesitzer hatte seine Segelyacht auf einem Außengelände der Betreiberin untergebracht und dafür einen Vertrag über einen "Winterlagerplatz" geschlossen. Hallenplätze standen zwar auch zur Verfügung, waren aber teurer. Zudem hätte für eine dortige Unterbringung der Mast umgelegt werden müssen. Am 18.02.2022 zog das Sturmtief Zeynap auf. Ein Mitarbeiter der Betreiberin kontrollierte die Yachten, unternahm aber keine weiteren Sicherungsmaßnahmen. In der Nacht drehte sich die Segelyacht des Eigentümers durch den Wind, der Lagerbock brach und die Yacht stürzte um. Dabei wurden drei weitere Yachten beschädigt. Die Versicherung des Yachtbesitzers forderte von der Betreiberin Schadensersatz in Höhe von über 52.000 EUR. Die Betreiberin argumentierte jedoch, dass es sich um höhere Gewalt gehandelt habe und den Yachtbesitzer wegen des stehenden Masts ein Mitverschulden treffe.
Das LG entschied hingegen, dass der Vertrag durchaus als Lagervertrag zu behandeln war und die Betreiberin daher nicht nur die Bereitstellung des Stellplatzes, sondern auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der eingelagerten Yacht schuldete. Die Betreiberin hatte Hausrecht und Weisungsrechte, führte Kontrollgänge durch und übernahm die Obhutspflichten. Sie hätte bei ungewöhnlicher Windrichtung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Ihre Haftungsbeschränkung im Vertrag war daher unwirksam - sie musste für den entstandenen Schaden aufkommen.
Hinweis: Ein Lagervertrag unterscheidet sich vom Mietvertrag insofern, dass der Betreiber auch für die Sicherheit der eingelagerten Gegenstände verantwortlich ist. Schäden durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen können ersetzt werden. Wer Obhutspflichten übernimmt, muss diese ernst nehmen, auch bei ungewöhnlichen Naturereignissen.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 08.08.2025 - 417 HKO 47/23(aus: Ausgabe 01/2026)
Haushaltszuweisungsverfahren: Wer nach der Trennung Haushaltsgegenstände alleine nutzt, muss Nutzungsentschädigung zahlen
Trennen sich Eheleute, muss auch der Haushalt aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit hierzu ist das sogenannte Haushaltszuweisungsverfahren: Nutzen Ehegatten in der Trennungszeit einen Haushaltsgegenstand allein, müssen sie dem anderen dafür eine Gebühr bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht, so wie in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).
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Trennen sich Eheleute, muss auch der Haushalt aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit hierzu ist das sogenannte Haushaltszuweisungsverfahren: Nutzen Ehegatten in der Trennungszeit einen Haushaltsgegenstand allein, müssen sie dem anderen dafür eine Gebühr bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht, so wie in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).
In einem Haushaltszuweisungsverfahren wurde einem Ehegatten ein Pkw zugewiesen und eine Nutzungsvergütung hierfür festgelegt. Die Eheleute hatten zwei Kinder, bei dem Fahrzeug handelt es sich um das Familienauto. Dieses nahm die Mutter bei der Trennung an sich, einschließlich zweier Kindersitze und eines Fahrradträgers. Der Vater zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für den Pkw allein und fuhr selbst das Auto seiner Schwester. Später dann nahm er die Kinder zu sich. Die Mutter wurde verpflichtet, das Auto samt Kindersitzen, Schlüsseln und Fahrradträger an den Vater zur alleinigen Nutzung zu übergeben. Dafür sollte der Vater monatlich 150 EUR an Nutzungsentschädigung bezahlen. Außerdem sollte er weiterhin die Versicherung und die Steuern tragen. Gegen die Nutzungsentschädigung ging der Vater gerichtlich vor.
Und er behielt Recht. Laut BGH können Gerichte Haushaltsgegenstände zwar aufteilen und eine angemessene Vergütung für die Benutzung der zugewiesenen Haushaltsgegenstände festsetzen - 150 EUR waren hier jedoch nicht angemessen. Unklar ist, wie man hier überhaupt auf den Betrag gekommen ist. Üblicherweise wird auf die Miete für einen entsprechenden Gegenstand abgestellt und diese dann in Relation zum Einkommen des Nutzers gesetzt. Dies ist hier unterblieben. Hier hat man das Einkommen nicht berücksichtigt.
Hinweis: "Pi mal Daumen" geht auch vor Gericht nicht. Das Gericht muss eine Angemessenheit nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls festlegen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 - XII ZB 114/25(aus: Ausgabe 01/2026)
Kfz-Halterhaftung bestätigt: Kollision von abhebendem Fasan und Schutzhelm ist versicherungstechnisch ein "normaler" Wildunfall
Die Skurrilität dieses Falls zeigt hervorragend auf, dass ein geltendes Regelwerk auch auf obskure Lebenssituationen herunterzubrechen ist. Da jedoch auch ein Gericht mit Menschen aus Fleisch und Blut besetzt ist, fiel es der Erstinstanz auch nicht leicht zu beantworten, wer haftet, wenn ein Sozius ohne Schutzkleidung, aber mit Helm an eben jenem von einem just abgehobenen Fasan getroffen und vom Bock des fahrenden Motorrads gekickt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich daher des Ganzen annehmen, um mit nötigem Ernst erneut Recht zu sprechen.
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Die Skurrilität dieses Falls zeigt hervorragend auf, dass ein geltendes Regelwerk auch auf obskure Lebenssituationen herunterzubrechen ist. Da jedoch auch ein Gericht mit Menschen aus Fleisch und Blut besetzt ist, fiel es der Erstinstanz auch nicht leicht zu beantworten, wer haftet, wenn ein Sozius ohne Schutzkleidung, aber mit Helm an eben jenem von einem just abgehobenen Fasan getroffen und vom Bock des fahrenden Motorrads gekickt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich daher des Ganzen annehmen, um mit nötigem Ernst erneut Recht zu sprechen.
Der spätere Kläger war Ende April 2023 als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Motorradfahrer auf geschätzte 130 bis 140 km/h. Prompt erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße - leider nicht so präzise, wie es die Situation erfordert hätte. So prallte der Fasan gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Hierbei verletzte sich der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erheblich. Vor dem Landgericht Osnabrück (LG) nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR in Anspruch. Das LG lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings ab.
Das OLG hat den Fall auf die Berufung des Klägers hin jedoch anders als die Vorinstanz bewertet. Denn der vom Kläger erlittene Schaden sei schließlich "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Kläger habe sich ausschließlich wegen eben jenes "in Betrieb befindlichen" Motorrads überhaupt vorwärtsbewegt, so dass es auch nur deswegen zum Zusammenstoß habe kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich "anschaulich" daran, dass es den Fasan richtig schlimm getroffen hatte: Er war durch den Aufprall in drei Teile gerissen worden. Es komme daher nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Und da auch höhere Gewalt nicht vorliege - wie bei einem "normalen" Wildunfall -, musste die Versicherung 17.000 EUR an den Kläger zahlen.
Hinweis: Nach Ansicht des Senats handelte es sich um einen "normalen" Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, dass er allein umgeworfen wird statt die gesamte Einheit, und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Ein Mitverschulden an den Verletzungen wurde trotz fehlender Schutzkleidung nicht angenommen.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 - 5 U 30/25(aus: Ausgabe 01/2026)
Kostenerstattung durch Airline: Ursprünglich vereinbarter Zielort ist zentraler Bestandteil des Flugvertrags
"Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien" - so locker wie im vielzitierten angeblichen Fußballerzitat nehmen Reisende ihren "Landeplatz" wohl eher selten. Wo der Flieger landen soll, ist schließlich ein elementarer Bestandteil einer Flugreise. Doch was passiert eigentlich, wenn die Fluggesellschaft nach Buchung den Zielort ändert? Ob man als Fluggast dann den anfallenden Zusatzaufwand ersetzt bekommen kann, klärte das Amtsgericht Düsseldorf (AG).
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"Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien" - so locker wie im vielzitierten angeblichen Fußballerzitat nehmen Reisende ihren "Landeplatz" wohl eher selten. Wo der Flieger landen soll, ist schließlich ein elementarer Bestandteil einer Flugreise. Doch was passiert eigentlich, wenn die Fluggesellschaft nach Buchung den Zielort ändert? Ob man als Fluggast dann den anfallenden Zusatzaufwand ersetzt bekommen kann, klärte das Amtsgericht Düsseldorf (AG).
Ein Fluggast hatte einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht, der am 20.08.2024 um 18:20 Uhr landen sollte. Die Airline teilte jedoch ihren Passagieren eine Woche vorher mit, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden könne. Statt in Düsseldorf lande das Flugzeug erst in Hannover, und zwar um 0:45 Uhr am nächsten Tag. Der Fluggast musste für die Weiterfahrt nach Düsseldorf daher 81,98 EUR für die Bahn- und 35 EUR für eine Taxifahrt ausgeben. Auf anwaltliche Aufforderung zahlte die Airline diese Kosten jedoch nicht zurück.
Das AG gab der Klage auf Erstattung dieser Kosten sowie auf Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten weitestgehend statt. Das Gericht erklärte, dass der Anspruch des Fluggastes aus § 637 Abs. 3, Abs. 2, § 323 Bürgerliches Gesetzbuch besteht. Eine sonst übliche Fristsetzung war hierbei nicht nötig, da die Airline durch die eigenmächtige Änderung des Zielflughafens den Vertrag nicht erfüllt hatte. Der ursprünglich vereinbarte Zielort ist der zentrale Bestandteil des Flugvertrags, und die alternativlose Landung in Hannover stellte eine Leistungsverweigerung dar. Hinzu kam die erhebliche Verspätung von rund sechs Stunden. Der Fluggast durfte deshalb eigenständig moderate Kosten einsetzen, um den Zeitverlust zu verringern, wie etwa das Taxifahren nach Düsseldorf. Die Bahnkosten und die Taxikosten waren nachvollziehbar und erstattungsfähig, weil sie durch die vertragswidrige Änderung notwendig geworden waren.
Hinweis: Wer aufgrund einer Flugänderung zusätzlich reisen muss, kann Kosten für Bahn oder Taxi erstattet bekommen. Die Airline muss die vertraglich vereinbarte Leistung, insbesondere den Zielflughafen, einhalten. Fristsetzungen zur Ersatzbeförderung sind oft nicht erforderlich, wenn der Flugvertrag verletzt wurde.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2025 - 30 C 40/25(aus: Ausgabe 01/2026)
Mobiler Blitzer: Fehlende Protokollierung ist als schwerer Fehler im Bußgeldbescheid nicht heilbar
Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg (AG) landete, beweist, wie wichtig exakte Vorgaben sind - und vor allem auch, wie wichtig Fachleute sind, die erkennen, wann eben jene Vorgaben nicht akribisch eingehalten wurden. Knackpunkt war hier ein sogenannter Enforcementtrailer, der als mobiler Blitzeranhänger jene Fotos schießt, die zahlreiche Autofahrer teuer zu stehen kommen. Dass bei einer derart autonom laufenden Technik exakte, regelmäßige Kontrollen und Protokollierungen nötig sind, versteht sich von selbst. Oder etwa nicht? Lesen Sie selbst.
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Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg (AG) landete, beweist, wie wichtig exakte Vorgaben sind - und vor allem auch, wie wichtig Fachleute sind, die erkennen, wann eben jene Vorgaben nicht akribisch eingehalten wurden. Knackpunkt war hier ein sogenannter Enforcementtrailer, der als mobiler Blitzeranhänger jene Fotos schießt, die zahlreiche Autofahrer teuer zu stehen kommen. Dass bei einer derart autonom laufenden Technik exakte, regelmäßige Kontrollen und Protokollierungen nötig sind, versteht sich von selbst. Oder etwa nicht? Lesen Sie selbst.
Bei einem Autofahrer wurde ein Geschwindigkeitsverstoß durch einen Enforcementtrailer ermittelt. Es erging folglich ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen ließ. Im Zuge dessen erhielt sein Anwalt Akteneinsicht - und so konnte schließlich festgestellt werden, dass das besagte Messgerät in einem Zeitraum von 14 Tagen ununterbrochen im Einsatz war. Ebenso konnte der Akte entnommen werden, dass die Daten des Geräts zwischen Messbeginn und Messende ausgelesen wurden. Dieser Vorgang wurde mit dem Datum 15.05.2025 durch Unterschrift des für die Messung Verantwortlichen und dem für die Auswertung Verantwortlichen im Protokoll dokumentiert. Der Betroffene war jedoch "erst" am 16.05.2025 erfasst worden. So begründete der Verteidiger seinen Einspruch auch mit berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Messung, da für die konkrete Messung seines Mandanten am 16.05.2025 maßgebliche Aktenbestandteile wie das Messprotokoll fehlten. Und ohne seien konkrete Feststellungen zum Tatort und Tattag nicht zu treffen. Dennoch nahm die Behörde den Bescheid nicht zurück.
Das AG sah das anders als die Behörde: Nach den Mitteilungen der Behörde fehlten für den Tatzeitpunkt maßgebliche Aktenbestandteile - insbesondere ein Messprotokoll, das sich dem 16.05.2025 zuordnen ließ. Daher seien der Tattag und auch der Tatvorwurf nicht nachprüfbar. Dabei sei vor allem die Tat nicht ausreichend konkretisierbar, was einen wesentlichen Fehler im Bußgeldbescheid bedeute. Das Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene musste auch die notwendigen Auslagen seines Verteidigers nicht tragen.
Hinweis: Der Beschluss des AG gibt Anlass, bei Geschwindigkeitsmessungen die Messprotokolle genau zu prüfen und mit den Erfassungsdaten des Mandanten abzugleichen. Bei fehlender Protokollierung liegt ein schwerer Fehler im Bußgeldbescheid vor, der nicht geheilt werden kann.
Quelle: AG Leonberg, Urt. v. 02.10.2025 - 4 OWi 354 Js 89886/25(aus: Ausgabe 01/2026)
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit? Kleinere Pannen und ungeplante Ereignisse vereiteln nicht gleich einen ganzen Segeltörn
Wenn einer eine Reise tut, kann er was erleben. Natürlich sind nicht gleich alle Erlebnisse auf Reisen erinnerungswürdig, dennoch sollte man es bei der Einforderung von Ersatzleistungen wegen Reisemängeln nicht übertreiben. Ob der Ersatz einer Monokielyacht durch einen Katamaran einen Mangel darstellt und in der Summe mit kleineren Unannehmlichkeiten eine Forderung weit über Reisepreis rechtfertigen kann, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.
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Wenn einer eine Reise tut, kann er was erleben. Natürlich sind nicht gleich alle Erlebnisse auf Reisen erinnerungswürdig, dennoch sollte man es bei der Einforderung von Ersatzleistungen wegen Reisemängeln nicht übertreiben. Ob der Ersatz einer Monokielyacht durch einen Katamaran einen Mangel darstellt und in der Summe mit kleineren Unannehmlichkeiten eine Forderung weit über Reisepreis rechtfertigen kann, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.
Eine Familie hatte Anfang 2022 einen Segeltörn mit Skipper für April 2023 zu einem Gesamtpreis von rund 4.600 EUR gebucht. Die Route sollte kinderfreundlich sein und nur kurze Etappen von zwei bis drei Stunden beinhalten. Am ersten Tag bemerkten die Reisenden zahlreiche Defekte am ursprünglich vorgesehenen Monokielboot, die erst am nächsten Tag repariert werden konnten. Es kam zudem zu einer kleinen Kollision, weil der Skipper den Rückwärtsgang des Motors falsch einschätzte. Am 04.04.2023 erhielten die Reisenden schließlich einen Katamaran als Ersatz. Doch auch während der restlichen Reise gab es weitere Pannen, darunter ein Ausfall der Klimaanlage und zeitweise auch der Ausfall von Frischwasser. Die Familie forderte daher satte 14.000 EUR Schadensersatz, darunter auch fast 3.300 EUR für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit". Der Veranstalter bot hingegen erst nur 1.800 EUR, später sogar nur noch 1.300 EUR per Vergleich.
Vor dem LG ging es schließlich "nur" noch um 8.685 EUR. Und eben jenes Gericht entschied, dass die Familie lediglich Anspruch auf eine vergleichsweise geringe Rückerstattung des Reisepreises hatte. Zur Minderung berechtigte, dass das Boot am 03.04. erst gegen Mittag ablegen konnte und dadurch die Segelzeit verkürzt war, doch hierfür hielt das Gericht eine Minderung von 5 % des Tagesreisepreises für ausreichend. Ein weiterer Mangel war, dass vor Beginn des Törns keine Sicherheitseinweisung durch den Skipper erfolgte. Die Kollision schlug sich immerhin mit 80 % auf den Tagespreis nieder. Der Ausfall der Klimaanlage führte hingegen nur zu leichten Preisminderungen. Der Wechsel zu einem Katamaran stellte gar keinen Reisemangel dar, da vertraglich nur ein Segelboot vereinbart worden war, wozu sowohl Monokielyachten als auch Katamarane gehören. Der teilweise Ausfall des Generators gegen Ende der Reise hatte nach Ansicht des Gerichts ebenso keinerlei spürbare Auswirkungen auf das Segelerlebnis. Schließlich bewertete das Gericht die gesamten vorgetragenen Mängel als geringfügiger als die Reisenden und gewährte ihnen gerade einmal 962 EUR plus Zinsen und Anwaltskosten von 168 EUR - die restlichen 89 % der Kosten des Rechtsstreits hatte die Familie selbst zu tragen.
Hinweis: Ein Segeltörn gilt dann als mangelhaft, wenn Sicherheitsunterweisungen fehlen, das Ablegen verspätet ist oder wesentliche technische Defekte das Erlebnis beeinträchtigen. Der Typ des Segelboots allein begründet keinen Reisemangel. Schäden oder Störungen müssen die Nutzung der Reise tatsächlich einschränken, um Ersatzansprüche anmelden zu können.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.08.2025 - 2-24 O 42/24(aus: Ausgabe 01/2026)
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: Feld- und Waldwegesatzung untersagt E-Scooter-Touren im Weinberg
Was der eine darf, darf der andere noch lange nicht? Gegen eine solche augenscheinliche Ungleichbehandlung wollte in diesem Fall ein Eventunternehmer angehen. Doch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG) hatte gute Argumente, die gegen diese vermutete Ungleichbehandlung sprachen - beispielsweise, dass motorisierte Rollstühle, sogenannte Krankenfahrstühle, nicht mit E-Scootern zu vergleichen seien, selbst wenn beide Fahrzeuge dieselbe Höchstgeschwindigkeit erreichen.
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Was der eine darf, darf der andere noch lange nicht? Gegen eine solche augenscheinliche Ungleichbehandlung wollte in diesem Fall ein Eventunternehmer angehen. Doch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG) hatte gute Argumente, die gegen diese vermutete Ungleichbehandlung sprachen - beispielsweise, dass motorisierte Rollstühle, sogenannte Krankenfahrstühle, nicht mit E-Scootern zu vergleichen seien, selbst wenn beide Fahrzeuge dieselbe Höchstgeschwindigkeit erreichen.
Der Unternehmer hatte ein Gewerbe zur Durchführung von Lamatouren durch die örtlichen Weinberge angemeldet. Diese Tätigkeit wollte er nun auf E-Scooter-Touren in eben diesen Gebieten erweitern. Die Genehmigung wurde jedoch nicht erteilt, weil in dem Gebiet Verkehrsschilder angebracht sind, die das Nutzen mit Fahrzeugen aller Art untersagen. Und da das angebrachte Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nicht für E-Scooter-Touren gelte, sei eine Genehmigung somit auch nicht möglich. Dennoch bot der Unternehmer Fahrten auch ohne die entsprechende Genehmigung an, und die Behörde bekam erwartungsgemäß Wind davon. Sie erließ daraufhin eine Untersagungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass die E-Scooter wie Krankenfahrstühle dort nicht schneller als 6 km/h fahren.
Das VG wies den Einspruch dennoch zurück. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehöre es, den Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu schützen - und auch gemeindeeigene Feld- und Waldwege stellen solche öffentliche Einrichtungen dar. Das Befahren mit dem E-Scooter verstoße gegen das Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art, das durch das Aufstellen der Verkehrsschilder ausgesprochen worden ist. Krankenfahrstühle dürften hingegen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist - und zwar auch in solchen Bereichen, in denen Verkehrszeichen Fahrzeuge aller Art verbieten. Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt daher keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg) gedeckte Nutzung dar.
Hinweis: Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck - Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg - gedeckte Nutzung dar und kann daher untersagt werden.
Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 08.09.2025 - 5 L 971/25.NW(aus: Ausgabe 01/2026)
Unionsrecht: Mitgliedstaaten müssen in Europa geschlossene Ehen gleichgeschlechtlicher Paare anerkennen
Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 27 Staaten. Viel wird über die EU reguliert. Dennoch unterscheiden sich ihre Mitgliedstaaten oft in grundsätzlichen Einstellungen - zum Beispiel bei der zur Ehe gleichgeschlechtlicher Paare. Eines ist nach dem folgenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun aber klar: Gehen Unionsbürger in einem EU-Staat rechtmäßig eine Ehe ein, muss jeder Staat im Staatenverbund diese Ehe anerkennen.
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Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 27 Staaten. Viel wird über die EU reguliert. Dennoch unterscheiden sich ihre Mitgliedstaaten oft in grundsätzlichen Einstellungen - zum Beispiel bei der zur Ehe gleichgeschlechtlicher Paare. Eines ist nach dem folgenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun aber klar: Gehen Unionsbürger in einem EU-Staat rechtmäßig eine Ehe ein, muss jeder Staat im Staatenverbund diese Ehe anerkennen.
Im Jahr 2018 heirateten zwei polnische Staatsangehörige - einer davon mit zusätzlicher deutscher Staatsangehörigkeit - in Berlin. Sie planten den Umzug nach Polen und beantragten die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister. Dies ist notwendig, damit die Ehe in Polen anerkannt wird. Polen lehnte dies jedoch ab, da es im polnischen Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe gibt. Die Eheleute wehrten sich dagegen. Das polnische Gericht entschied nicht sofort, sondern legte den Fall dem EuGH vor. Dieser musste nun darüber entscheiden, ob die polnische Verfahrensweise mit dem sogenannten Unionsrecht vereinbar sei.
Der EuGH entschied salomonisch: Die Regelung "Ehe" falle zwar durchaus in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, bei der jeweiligen Regelung sei das Unionsrecht aber stets zu wahren. Jeder Unionsbürger genieße schließlich Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Freizügigkeit umfasse das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in den eventuellen Herkunftsmitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts hebelt dieses Recht aus. Die Eheleute müssten ja dann in ihrem Herkunftsmitgliedstaat wie ledige Personen leben, womit man ihnen die Vorzüge der Ehe wieder nehmen würde. Polen muss also für die Umschreibung der Eheurkunde und die Anerkennung der Ehe sorgen.
Hinweis: Eine Anerkennung der Ehe darf von einem Mitgliedstaat der EU nur verweigert werden, wenn dies die nationale Identität des Staates oder dessen öffentliche Ordnung gefährden würde oder die Ehe rechtswidrig geschlossen worden wäre. Beides war hier nicht der Fall.
Quelle: EuGH, Urt. v. 25.11.2025 - C-713/23(aus: Ausgabe 01/2026)
Unterhaltsanspruch: Volljährige Kinder müssen Einkünfte offenbaren
Unterhalt erhält, wer bedürftig ist. Ist man nicht mehr bedürftig, muss man das dem Unterhaltsgläubiger auch entsprechend anzeigen. Unterlässt man dies und nimmt stattdessen weiterhin Zahlungen entgegen, dann kann dies sittenwidrig sein. Dass der zahlende Part dabei jedoch nicht immer die Meldung des Unterhaltsempfängers abwarten und im Ernstfall das überzahlte Geld komplett zurückfordern kann, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts Frankenthal (AG).
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Unterhalt erhält, wer bedürftig ist. Ist man nicht mehr bedürftig, muss man das dem Unterhaltsgläubiger auch entsprechend anzeigen. Unterlässt man dies und nimmt stattdessen weiterhin Zahlungen entgegen, dann kann dies sittenwidrig sein. Dass der zahlende Part dabei jedoch nicht immer die Meldung des Unterhaltsempfängers abwarten und im Ernstfall das überzahlte Geld komplett zurückfordern kann, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts Frankenthal (AG).
Ein inzwischen volljähriges Kind erhielt aus gerichtlichem Vergleich aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von monatlich 385 EUR von seinem Vater. Dieser zahlte den Betrag auch dann noch weiter, als der Sohn sein Masterstudium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte. Dabei verdiente er im Monat rund 1.800 EUR netto. Im Januar 2025 sah der Vater in einem Karrierenetzwerk, dass sein Sohn bereits arbeitete, und forderte daraufhin den überzahlten Unterhalt zurück.
Das AG sprach dem Vater gegen seinen Sohn einen Anspruch auf rund 7.400 EUR wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) für 19 Monate der Überzahlung zu. Der Sohn hätte ungefragt seine veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 anzeigen müssen. Das zu unterlassen, war sittenwidrig. Allerdings wurde der Anspruch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Denn danach war die Regelstudienzeit abgelaufen, der Vater hätte von sich aus nach dem Stand des Studiums fragen können. Da er dies nicht getan hatte, hat er nun auch keine weiteren Ansprüche.
Hinweis: Schulden Sie Unterhalt, fragen Sie ab und an nach den Einkommensverhältnissen des Empfängers. So bewahren Sie sich für den Fall der Fälle Ihren Rückzahlungsanspruch. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass man als Empfänger offenbart, wenn man auf Zahlungen des Vaters nicht mehr angewiesen ist.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 17.09.2025 - 71 F 25/25(aus: Ausgabe 01/2026)
Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Bei schneller Resonanz reicht E-Mail-Postfach für Sorgerechtsausübung aus dem Ausland
Frisch entflammte Liebe kennt keine Entfernung und brennt oft auch über Kontinente hinweg lichterloh. Wenn die Glut aber erloschen ist und Kinder aus der Beziehung entstanden sind, kann die Ferne emotional zwar wohltuend, faktisch aber auch kompliziert sein. Eine Mutter wollte dem entfernt lebenden Vater daher die elterliche Sorge entziehen lassen und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Amtsgericht (AG) lehnte ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war daraufhin gefragt.
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Frisch entflammte Liebe kennt keine Entfernung und brennt oft auch über Kontinente hinweg lichterloh. Wenn die Glut aber erloschen ist und Kinder aus der Beziehung entstanden sind, kann die Ferne emotional zwar wohltuend, faktisch aber auch kompliziert sein. Eine Mutter wollte dem entfernt lebenden Vater daher die elterliche Sorge entziehen lassen und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Amtsgericht (AG) lehnte ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war daraufhin gefragt.
Nachdem sich die Eltern eines dreijährigen Kindes getrennt hatten, zog der Vater - ein Amerikaner - in die USA zurück. Das Kind lebte weiterhin bei seiner Mutter. Diese wollte nun gerichtlich das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters feststellen lassen, da sie etwa Einwilligungen für wichtige behördliche Maßnahmen - wie etwa die Anmeldung zum Kindergarten - nur nach "wochenlangem Erinnern und Bitten" vom Vater erhalten hatte. Sie habe nun Angst, dass dies zur Regel werde und der Vater etwa auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern könne. Er habe sowieso nie viel Interesse am Kind gezeigt. Für das Verfahren beantragte sie nun VKH.
Ihr Antrag wurde vom zuständigen AG jedoch abgewiesen. Denn das Gericht hatte dem Vater den Antrag per Brief und per Mail zugestellt und er reagierte noch am selben Tag per Mail. Auch auf weitere Anfragen des Gerichts reagierte er unverzüglich. Die Mutter legte nach der negativen Entscheidung beim OLG Beschwerde ein, scheiterte aber auch hier. Ein Ausübungshindernis an der elterlichen Sorge bestehe dann, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder auch Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen könne. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn der Kindsvater war über die moderne Kommunikationstechnik jederzeit erreichbar und reagierte auch prompt. Dies reiche in Augen des OLG zur Ausübung der elterlichen Sorge aus, die Ablehnung der VKH war bei diesen geringen Aussichten auf Erfolg daher zu Recht erfolgt.
Hinweis: Entfernung allein ist kein Ausübungshindernis. Hinzukommen müssten weitere Umstände - etwa, dass das Elternteil sich tatsächlich nicht kümmert, nicht reagiert, kein E-Mail-Postfach hat. Dies war hier aber nicht gegeben, der Vater hatte sein Interesse durch schnelle Reaktion bekundet.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2025 - 20 WF 49/25(aus: Ausgabe 01/2026)
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27.6.2024 brachten eine Zeitenwende im Verhältnis von Wettbewerb und Klimaschutz. Dabei zeigt sich eine Ausrichtung des Green Deal auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit eine deutlich andere Gewichtung von Klimaschutz und wirtschaftlicher Entwicklung als bislang nach dem Green Deal und dem EU-Klimapaket, das schon in vielfacher Hinsicht umgesetzt wurde (RED III, EU-GebäudeRL, LastenteilungsVO, 2. Standbein Emissionshandel für Verkehrs und Gebäude etc.).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. März 2025 entschieden, dass dem Begriff der "Hecke" im Sinne der Landesnachbargesetze keine allgemeine Höhenbegrenzung immanent ist. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermittelt.
Im konkreten Fall ging es um eine Bambushecke, die eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hatte. Der Kläger verlangte den Rückschnitt auf drei Meter, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der im hessischen Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern eingehalten wurde und keine ungewöhnlich schweren Beeinträchtigungen vorlägen.
Der BGH bestätigte, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses soll nun klären, ob der gesetzliche Grenzabstand tatsächlich eingehalten wurde.