"Mussbeteiligte": Wer Pflichten auferlegt bekommt, muss am Umgangsverfahren beteiligt werden
Wenn das Umgangsrecht von Kindern gerichtlich geregelt werden soll, sind alle Beteiligten anzuhören. Und mit "alle" sind auch alle gemeint. Sind etwa zwei Personen betroffen, dann reicht es nicht, wenn nur eine am Verfahren beteiligt wird. Denn dass sonst das, was beschlossen wird, keinerlei Gültigkeit besitzt, zeigt dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
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Wenn das Umgangsrecht von Kindern gerichtlich geregelt werden soll, sind alle Beteiligten anzuhören. Und mit "alle" sind auch alle gemeint. Sind etwa zwei Personen betroffen, dann reicht es nicht, wenn nur eine am Verfahren beteiligt wird. Denn dass sonst das, was beschlossen wird, keinerlei Gültigkeit besitzt, zeigt dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Nachdem die Eltern sich getrennt hatten, lebten die Kinder (zehn und zwölf Jahre alt) erst bei der Mutter, dann beim Vater. Als der Vater jedoch später inhaftiert wurde, kam das ältere Kind zum Urgroßvater und das jüngere zu den Großeltern mütterlicherseits. Die Großeltern beantragten am 07.05.2024 die Übertragung der Vormundschaft für beide Kinder auf sich. Im Umgangsverfahren wurden die Großmutter und der Urgroßvater als Beteiligte angehört - der Großvater jedoch nicht. Mit Beschluss, der der Großmutter am 18.01.2025 zugestellt wurde, wurde daraufhin geregelt, dass der Vater den älteren Sohn jeden zweiten, den jüngeren jeden dritten Samstag im Monat sehen dürfe. Beide Großeltern wurden verpflichtet, die beiden Kinder jeweils zum Übergabetreffpunkt zu bringen und dort wieder abzuholen. Die Großeltern legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Regelung sei ihnen finanziell und logistisch unzumutbar.
Das OLG verwies die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, denn der Großvater hätte am Verfahren beteiligt werden müssen. Die Sache wurde daher fehlerhaft entschieden. Pflegepersonen des Kindes sind regelmäßig Mussbeteiligte, wenn das Familiengericht ihnen im Rahmen einer Umgangsregelung Pflichten auferlegen will. Hier wurde der Großvater schließlich mit den Pflichten "Bringen und Abholen" belastet. Die unterlassene Beteiligung des Großvaters sei zudem ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht sei hier ohne weitere Sachprüfung einfach davon ausgegangen, dass der Großvater allen Pflichten Folge leisten könne und werde.
Hinweis: Wenn das Gericht Pflichten auferlegen will, muss sichergestellt sein, dass der Verpflichtete diese auch erfüllen kann. Das muss das Gericht ermitteln - tut es das nicht, kann und sollte Beschwerde gegen die Entscheidung einlegt werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.03.2025 - 6 UF 27/25(aus: Ausgabe 08/2025)
Anscheinsbeweis entkräftet: Nicht jeder Auffahrunfall ist allein dem Hintermann anzulasten
Der sogenannte Anscheinsbeweis bricht regelmäßig auftauchende Umstände und ihre entsprechenden Folgen quasi auf Erfahrungswerte herunter - sofern keine ungewöhnlichen Faktoren anderes nahelegen. Der Auffahrunfall ist dabei ein hervorragendes Beispiel für einen Klassiker vor den Verkehrsgerichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klärt auf, welche Umstände eben diesen Anscheinsbeweis, der regelmäßig gegen den Auffahrenden spricht, entkräften können.
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Der sogenannte Anscheinsbeweis bricht regelmäßig auftauchende Umstände und ihre entsprechenden Folgen quasi auf Erfahrungswerte herunter - sofern keine ungewöhnlichen Faktoren anderes nahelegen. Der Auffahrunfall ist dabei ein hervorragendes Beispiel für einen Klassiker vor den Verkehrsgerichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klärt auf, welche Umstände eben diesen Anscheinsbeweis, der regelmäßig gegen den Auffahrenden spricht, entkräften können.
Der Fahrer eines bei der Klägerin vollkaskoversicherten Pkw befuhr zunächst die linke von drei Fahrspuren einer Bundesautobahn. Eine Baustelle verengte die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren und der Fahrer begann, auf den mittleren Streifen zu wechseln. Wegen des dort starken Verkehrsaufkommens fuhr er jedoch wieder auf die linke Spur zurück, ebenso wie das vor ihm fahrende Fahrzeug. Dann bremste eben dieses bis zum Stillstand ab. Der hinter ihm Fahrende tat dann dasselbe. Der hinter ihm befindliche Beklagte schaffte dies nicht - die beiden kollidierten, er fuhr dem Vordermann auf. Der Schaden des Klägers belief sich auf knapp 60.000 EUR, den dessen Versicherung im Wege des Regresses nun geltend machte.
Das OLG hat der Klage stattgegeben - aber nur zu 50 %. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden geltende Anscheinsbeweis greife hier nicht. Sowohl die unklare Verkehrslage als auch der atypische Geschehensablauf standen dem Anscheinsbeweis entgegen. Zudem sprach gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen hatte. Der Fahrer hatte selbst erklärt, das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er sich vorschriftsgemäß durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Hinzu kommt, dass er vor dem Einscheren auf die linke Spur nicht geblinkt und somit für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels auch nicht angezeigt hatte. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel lag ersichtlich noch vor. Gegen sein alleiniges Verschulden sprach allerdings die unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur sowie das starke Verkehrsaufkommen, bei dem auch mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit gerechnet werden müsse.
Hinweis: Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremst.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.04.2025 - 9 U 5/24(aus: Ausgabe 08/2025)
Eingeschränkte Individualmobilität: Verbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt auf Mofa und Weigerung zur MPU
Wer wegen mehrfacher Alkoholfahrten keine Fahrerlaubnis mehr besitzt, sollte sich nicht verführen lassen, sein Verhalten auf Fahrzeugen fortzuführen, für die keine Erlaubnis vonnöten ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis musste sich eines Alkoholsünders annehmen, der auch die anschließend verlangte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verweigerte - und zog den Mann nun buchstäblich aus dem (Straßen-)Verkehr.
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Wer wegen mehrfacher Alkoholfahrten keine Fahrerlaubnis mehr besitzt, sollte sich nicht verführen lassen, sein Verhalten auf Fahrzeugen fortzuführen, für die keine Erlaubnis vonnöten ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis musste sich eines Alkoholsünders annehmen, der auch die anschließend verlangte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verweigerte - und zog den Mann nun buchstäblich aus dem (Straßen-)Verkehr.
Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Juli 2019 führte er ein Mofa - als entsprechend erlaubnisfreies Fahrzeug - bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰, über das er genau deshalb auch die Kontrolle verlor. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen. Dem kam der Mann jedoch nicht nach. Infolgedessen untersagte die Behörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. In der Begründung seiner Klage verwies der Kläger darauf, dass die Rechtsgrundlage unwirksam sei, auf die sich diese Untersagung stütze (§ 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).
Der Verkehrssünder hatte vor dem OVG Saarlouis erwartungsgemäß keinen Erfolg. Da er es unterlassen habe, sich begutachten zu lassen, habe die Fahrerlaubnisbehörde darauf schließen dürfen, dass ihm die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr selbst mit erlaubnisfreien Fahrzeugen fehle (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Untersagungsverfügung stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualmobilität dar. Zudem sei angesichts der geringeren Masse und Höchstgeschwindigkeit erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fahrzeuge eine geringere Gefahrenquelle darstellten als erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Die Gefahr, die von ungeeigneten Führern erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehe, sei aber erheblich genug, um die dem Kläger gegenüber ergangene Anordnung zu rechtfertigen, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen. Denn andere Verkehrsteilnehmer könnten sich und Dritte erheblich gefährden, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter erheblichem Alkoholeinfluss fahrenden Mofa- oder Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet würden.
Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien "Mofa" nach § 3 FeV ein Verbot aussprechen, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern oder E-Scootern am Straßenverkehr teilzunehmen. Andere Obergerichte sehen im Gegensatz zum OVG Saarlouis darin keine wirksame Grundlage, um das Fahren mit erlaubnisfreien Fahrzeuge zu verbieten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234, und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.03.2024 - 10 A 10971/23).
Quelle: OVG Saarlouis, Urt. v. 23.05.2025 - 1 A 176/23(aus: Ausgabe 08/2025)
Elternunterhalt: Sozialhilfeträger erstreitet vor dem BGH Rückzahlung von Pflegekosten
Werden Eltern bedürftig, schulden ihnen die Kinder Unterhalt. Trotzdem können die Eltern auch staatliche Hilfen beziehen. Springen Sozialhilfeträger ein, gehen die Unterhaltsansprüche gegen die Kinder auf den Staat über - außer, das unterhaltspflichtige Kind hat ein Jahreseinkommen von maximal 100.000 EUR. Ein Sohn, dessen Einkommen knapp darüber lag, zog dagegen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
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Werden Eltern bedürftig, schulden ihnen die Kinder Unterhalt. Trotzdem können die Eltern auch staatliche Hilfen beziehen. Springen Sozialhilfeträger ein, gehen die Unterhaltsansprüche gegen die Kinder auf den Staat über - außer, das unterhaltspflichtige Kind hat ein Jahreseinkommen von maximal 100.000 EUR. Ein Sohn, dessen Einkommen knapp darüber lag, zog dagegen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Eine 1937 geborene Mutter bezog in der Zeit von Januar bis Dezember 2020 Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von insgesamt rd. 7.000 EUR. Der Träger verlangte diesen Betrag vom Sohn der Mutter. Der Sohn verdiente im Jahr rund 118.000 EUR, also monatlich rund 5.800 EUR netto. Seine Ehefrau verdiente ebenfalls so viel. Mit der Tochter lebte man im abbezahlten und unbelasteten Einfamilienhaus. Die zwei anderen Kinder der Mutter wurden nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen. Der Sozialhilfeträger klagte gegen den Sohn. Vor dem Amtsgericht bekam dieser noch Recht, vor dem Oberlandesgericht verhielt es sich umgekehrt, dieses entschied für den Träger. Und vor dem BGH?
Auch vor dem BGH gewann der Sozialhilfeträger. Daran ändert auch das am 01.01.2020 inkraftgetretene Angehörigen-Entlastungsgesetz nichts. Danach darf kein Rückgriff mehr bei Kindern genommen werden, die lediglich ein Jahreseinkommen bis zu 100.000 EUR haben. Dieser Ausschluss bedeute aber nicht, dass die Kinder zivilrechtlich nicht unterhaltsverpflichtet wären. Nur der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger wird ausgeschlossen, nicht aber der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihr Kind. Daran gemessen konnte der Sohn zur Rückzahlung herangezogen werden, und der muss nun 6.200 EUR an den Sozialhilfeträger bezahlen.
Hinweis: Kinder, die über 100.000 EUR Jahreseinkommen haben, sind also bei dem Rückgriff durch die Sozialhilfeträger besonders "gefährdet". Sie sollten verstärkt darauf achten, dass bei der Berechnung des Rückgriffs ihr angemessener Selbstbehalt korrekt berechnet wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie im Endeffekt nicht zu viel bezahlen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 07.05.2025 - XII ZB 563/24(aus: Ausgabe 08/2025)
Gütertrennung: Zugewinnausschluss in Unternehmerehe ist möglich
Ein Ehevertrag ist keine Seltenheit mehr, um im Scheidungsfall einen eventuellen Zugewinn zu schützen. Dieser Schutz steht Eheleuten auch in Unternehmerehen zu. Denn hier geht es oft um den Bestand des gesamten Unternehmens, dem manches Mal sonst eine Zerschlagung drohen könnte. Ob der Zugewinnausgleich im folgenden Fall allerdings wirksam ausgeschlossen worden war, konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
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Ein Ehevertrag ist keine Seltenheit mehr, um im Scheidungsfall einen eventuellen Zugewinn zu schützen. Dieser Schutz steht Eheleuten auch in Unternehmerehen zu. Denn hier geht es oft um den Bestand des gesamten Unternehmens, dem manches Mal sonst eine Zerschlagung drohen könnte. Ob der Zugewinnausgleich im folgenden Fall allerdings wirksam ausgeschlossen worden war, konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Eine Unternehmensberaterin und ein Gesellschafter von verschiedenen Unternehmen seiner Familie heirateten. Sie vereinbarten Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Dabei orientierten sie sich an den Gesellschaftsverträgen. Nach zehn Jahren Ehe und drei Kindern ließen sich die Eheleute scheiden. Die Frau war abgesichert, denn ab einer Dauer von vier Ehejahren stand ihr eine monatliche Versorgung von 5.000 EUR zu, der Zugewinnausgleich war wirksam ausgeschlossen worden. Dennoch machte sie im Scheidungsprozess einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Der Ausschluss im Ehevertrag sei unwirksam, da er einseitig zu ihren Lasten ginge und damit sittenwidrig sei. Damit drang sie vor dem BGH aber nicht durch.
Unternehmerische Interessen können legitime Beweggründe für eine Gütertrennung sein. Insbesondere bei sogenannten Unternehmerehen kommt dem Vermögensschutz ein hoher Stellenwert zu. Auch hat sich die Frau bei Vertragsschluss nicht in einer schwächeren Position befunden; sie war bereits studierte Betriebswirtin und konnte die finanzielle Tragweite des Ausschlusses also überblicken. Sie wurde bei Vertragsschluss - salopp gesagt - nicht über den Tisch gezogen. Sie war bei den Vertragsverhandlungen sogar anwaltlich vertreten worden. Der Ausschluss des Zugewinns war in Augen des BGH also wirksam erfolgt.
Hinweis: In Unternehmerehen kann der Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen werden. Das unterliegt der Vertragsfreiheit. Es darf dabei aber keine Zwangslage oder Schwäche ausgenutzt werden, was den Ausschluss sittenwidrig machen würde.
Quelle: BGH, Beschl. v. 28.05.2025 - XII ZB 395/24(aus: Ausgabe 08/2025)
Gesamtumstände zählen: Gutgläubiger Erwerb eines Pkw in Betrugsfällen
Was Juristen mit "Kommt drauf an" meinen, wenn sie pauschal Bewertungen zu Rechtsfällen abgeben sollen, zeigt dieser Fall des Landgerichts Frankenthal (LG) hervorragend auf. Die Vorlage eines Fahrzeugbriefs gilt bei einem Autokauf normalerweise als Beweis, es mit dem Eigentümer zu tun zu haben. Doch auch die weiteren Umstände können dazu führen, einen Betrug erkennen und sich im Nachhinein nicht auf einen gutgläubigen Erwerb stützen zu können.
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Was Juristen mit "Kommt drauf an" meinen, wenn sie pauschal Bewertungen zu Rechtsfällen abgeben sollen, zeigt dieser Fall des Landgerichts Frankenthal (LG) hervorragend auf. Die Vorlage eines Fahrzeugbriefs gilt bei einem Autokauf normalerweise als Beweis, es mit dem Eigentümer zu tun zu haben. Doch auch die weiteren Umstände können dazu führen, einen Betrug erkennen und sich im Nachhinein nicht auf einen gutgläubigen Erwerb stützen zu können.
Der Käufer hatte einen Pkw von einem Betrüger für mehr als 35.000 EUR erworben, doch die Freude währte nicht lang. Denn nur kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer zurück, der es anschließend für knapp 49.000 EUR weiterverkaufte. Der betrogene Käufer reklamierte nun den Kaufpreis; schließlich sei er trotz des Betrugs Eigentümer des Fahrzeugs geworden, nachdem er im Internet darauf gestoßen war und sich im Saarland zur Besichtigung verabredet hatte. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er nunmehr umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung dann auch abgewickelt worden sei. Der Betrüger habe einen - vermeintlich - echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.
Das LG hat die Klage des betrogenen Autokäufers abgewiesen. Er habe als Käufer trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, ob er den wahren Eigentümer vor sich hatte. Der Verkäufer hatte einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl im Kaufvertrag als Wohnsitz "Frankenthal" angegeben und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Auffällig war ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte dieser Art waren auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem konnte der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen. Im Betrugsfall muss der Käufer das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt folglich auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen.
Hinweis: Legt der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf den Fahrzeugbrief vor, kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt trotz Vorlage eines Fahrzeugbriefs aber dann grob fahrlässig, wenn die Umstände Zweifel an der Eigentümerstellung des Verkäufers hätten erregen müssen.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 03.04.2025 - 3 O 388/24(aus: Ausgabe 08/2025)
Gesteigerte Sorgfaltspflicht: Alleinhaftung nach fahrlässigem Anfahren aus Busspur
"Nur mal kurz!" hört man oft von Autofahrern, wenn sie verbotenerweise in zweiter Reihe halten. Ob frische Brötchen der Grund waren, die den Beklagten reizten, "nur mal kurz" auf einer Busspur zu halten, bleibt offen. Klar ist, dass das Kammergericht Berlin (KG) die Folgen zu verhandeln hatte, nachdem der Busspurblockierer mit einem anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer zusammenstieß, der "einfach nur" rechts abbiegen wollte.
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"Nur mal kurz!" hört man oft von Autofahrern, wenn sie verbotenerweise in zweiter Reihe halten. Ob frische Brötchen der Grund waren, die den Beklagten reizten, "nur mal kurz" auf einer Busspur zu halten, bleibt offen. Klar ist, dass das Kammergericht Berlin (KG) die Folgen zu verhandeln hatte, nachdem der Busspurblockierer mit einem anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer zusammenstieß, der "einfach nur" rechts abbiegen wollte.
Ein Autofahrer, der in zweiter Reihe auf einer Busspur stand, wollte wieder anfahren. Er schlug zu diesem Zweck die Vorderräder nach links ein und setzte an, loszufahren. In dem Moment querte ein anderer Autofahrer zulässigerweise die Busspur. Denn die Busspur wies exakt an der Stelle unterbrochene Linien auf, um ein Überfahren der Spur in die Rechtsabbiegerspur zu ermöglichen. Man ahnt es - es kam zur Kollision. Der querende Fahrer verlangte daraufhin vollen Schadensersatz, der andere Beteiligte hätte seiner Meinung nach erst gar nicht dort stehen dürfen und vor allem beim Anfahren eine gesteigerte Sorgfaltspflicht beachten müssen. Das sah der Busspurhalter naturgemäß völlig anders, in seinen Augen war ausschließlich der Spurwechsler schuld.
In erster Instanz wurde dem Kläger 1/3 des Schadens zugesprochen, in der Berufung hatte er mehr Erfolg. Das KG entschied nämlich, dass der Anfahrende allein haftet. Zwar sei es richtig, dass ein Anfahren nach einem Halten in zweiter Reihe nicht dazu führt, dass die gesteigerten Sorgfaltspflichten unmittelbar gelten. Die Situation sei aber mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand vergleichbar. Das Halten auf einem Busstreifen in zweiter Reihe sei verboten. Zudem war erkennbar, dass das Überfahren der Spur an dieser Stelle zulässig war, um die Rechtsabbiegerspur zu erreichen. Daher ergab die Abwägung der Verschuldensbeiträge, dass der Anfahrende alleine haftet. Den anderen Beteiligten treffe keine Schuld, denn für ihn sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass der andere aus dem Stand anfahren würde.
Hinweis: Es besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die Absicht zum Einfahren in den fließenden Verkehr rechtzeitig (mindestens fünf Sekunden zuvor) anzuzeigen (selbst bei Geradeausfahrt im Fahrstreifen) und dessen Vorrang zu beachten. Für den Beklagten galt somit beim Einleiten des bevorstehenden Fahrstreifenwechsels durch Anfahren aus zweiter Reihe zusätzlich die Pflicht zur äußersten Sorgfalt und Beachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs (§ 7 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung).
Quelle: KG, Urt. v. 27.03.2025 - 22 U 29/24(aus: Ausgabe 08/2025)
Haft und Schadensersatz: Kein Verjährungsschutz bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen
Das Landgericht Lübeck (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich ein ehemaliger Geschäftsführer auf Verjährung berufen kann, wenn er Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Es ging um eine gesetzliche Krankenkasse, die Schadensersatz verlangte, den die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für sie geltend machte. Dass der Mann für seine 41fache Veruntreuung der Sozialleistungen sogar ins Gefängnis musste, half ihm bei der Nachforderung nichts.
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Das Landgericht Lübeck (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich ein ehemaliger Geschäftsführer auf Verjährung berufen kann, wenn er Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Es ging um eine gesetzliche Krankenkasse, die Schadensersatz verlangte, den die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für sie geltend machte. Dass der Mann für seine 41fache Veruntreuung der Sozialleistungen sogar ins Gefängnis musste, half ihm bei der Nachforderung nichts.
Der Geschäftsführer einer GmbH hatte zwischen 2016 und 2018 mehrere Beschäftigte nicht zur Sozialversicherung gemeldet und dadurch einige fällige Beiträge eingespart. Nachdem das Hauptzollamt den Missstand entdeckt hatte, übernahm die DRV daraufhin die Prüfung. Die DRV stellte im Januar 2020 schließlich fest, wie viele Beiträge fehlten. Im Insolvenzverfahren der GmbH erhielt die Krankenkasse jedoch nur einen geringen Anteil, weshalb sie im September 2022 vom Geschäftsführer persönlich knapp 187.000 EUR Schadensersatz für das Jahr 2016 einforderte. Dieser meinte hingegen, die Forderung sei verjährt. Die Klage sei nicht rechtzeitig zugestellt worden, unter der angegebenen Adresse habe er zudem nicht gewohnt.
Das LG sah das anders. Die dreijährige Verjährungsfrist habe erst Ende 2019 zu laufen begonnen - für einen Schaden, der aufgrund der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2016 entstanden war. Hiervon hatte die DRV 2019 Kenntnis erlangt - und eben dies sei entscheidend, nicht etwa die Kenntnisnahme der Krankenkasse. Auch sei die Klage "demnächst" im Sinne des Gesetzes zugestellt worden - die Verzögerung durch die falsche Adresse sei der Klägerin nicht anzulasten. Zudem habe die Klägerin rechtzeitig Gerichtskosten gezahlt und das Verfahren nach der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers - er wurde 2023 wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt - wieder aufgenommen. Die Verjährung sei dadurch rechtzeitig gehemmt worden.
Hinweis: Wenn Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführen, kann das teuer werden - auch noch Jahre später. Entscheidend für die Verjährung ist die Kenntnis der Rentenversicherung, nicht der Krankenkasse. Wer hofft, sich durch Formfehler der Haftung zu entziehen, hat schlechte Karten.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 25.04.2025 - 10 O 255/23(aus: Ausgabe 08/2025)
Kein Schmerzensgeld: Auf Friedhöfen muss mit Unebenheiten und kleinen Stolperfallen gerechnet werden
Man pflanzt, zupft und gießt und plötzlich liegt man darnieder? Auf einem Friedhof gut möglich, wenn man nicht auf die naturgemäßen Unebenheiten achtet, die eine solche Ruhestätte nun einmal mit sich bringt. Das Landgericht Köln (LG) musste kürzlich entschieden, ob eine alte Dame nach ihrem Sturz auf einem Friedhof in Bergisch Gladbach dennoch einen berechtigten Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
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Man pflanzt, zupft und gießt und plötzlich liegt man darnieder? Auf einem Friedhof gut möglich, wenn man nicht auf die naturgemäßen Unebenheiten achtet, die eine solche Ruhestätte nun einmal mit sich bringt. Das Landgericht Köln (LG) musste kürzlich entschieden, ob eine alte Dame nach ihrem Sturz auf einem Friedhof in Bergisch Gladbach dennoch einen berechtigten Anspruch auf Schmerzensgeld hat.
Die 79-Jährige war im Mai 2023 auf einem Friedhof vor einer Grabstelle gestürzt und hatte sich dabei den Oberschenkel gebrochen. Sie meinte, dass ein Betonsockel und Wurzeln durch Regen freigespült worden seien und dadurch eine gefährliche Stolperfalle entstanden sei. Diese Stelle habe sie nicht erkennen können. Die Stadt habe somit ihre Pflicht verletzt, für sichere Wege zu sorgen. Deshalb forderte die Frau 3.300 EUR Schmerzensgeld und klagte. Die Stadt sah das anders: Die Unebenheiten seien durchaus sichtbar gewesen, die Wurzeln hätten maximal eineinhalb Zentimeter aus dem Boden geragt, und auf einem Friedhof hätte die Frau mit derlei Stellen rechnen müssen. Außerdem sei der Unfall nicht auf einem Hauptweg passiert, sondern direkt an der Grabstelle.
Das LG schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Stadt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn Fotos zeigten, dass die Stelle nicht gefährlich gewesen sei. Selbst auf normalen Gehwegen müsse man kleinere Höhenunterschiede von bis zu zwei Zentimetern hinnehmen - erst recht gelte das auf einem Friedhof. Dort müsse man mit Wurzeln, Bodenunebenheiten oder anderen natürlichen Hindernissen rechnen. Außerdem befand sich die Frau nicht auf einem Weg, sondern an einer Grabstelle. Wer sich dort bewege, müsse besonders aufmerksam sein.
Hinweis: Wer sich auf einem Friedhof bewegt, muss mit kleineren Unebenheiten rechnen. Eine Stadt muss nicht jede Wurzel oder jeden Sockel absichern. Nur bei klar gefährlichen Stellen besteht eine Pflicht, diese zu beseitigen oder zumindest zu kennzeichnen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 14.01.2025 - 5 O 245/24(aus: Ausgabe 08/2025)
Parklückenunfall: Haftungsverteilung nach Kollision zwischen Wendendem und Rückwärtsfahrendem
Die Parklücke ist in manchen Straßen des Landes ein gar seltenes und entsprechend begehrtes Kleinod für den motorisierten Verkehrsteilnehmer, vor allem in Städten wie Hamburg. Eine solche Parklücke stand zuerst im Fokus zweier Autofahrer, bevor sie in den Mittelpunkt einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG) rückte. Die Frage war wie so oft: Wer haftet für den Schaden, und in welcher Höhe?
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Die Parklücke ist in manchen Straßen des Landes ein gar seltenes und entsprechend begehrtes Kleinod für den motorisierten Verkehrsteilnehmer, vor allem in Städten wie Hamburg. Eine solche Parklücke stand zuerst im Fokus zweier Autofahrer, bevor sie in den Mittelpunkt einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG) rückte. Die Frage war wie so oft: Wer haftet für den Schaden, und in welcher Höhe?
Es gibt Tage, an denen hat man kein Glück, und dann kommt auch noch Pech hinzu. So in etwa trafen eine Einparkende und ein Wendender zusammen, jeweils in ihren Fahrzeugen. Die Frau wollte gerade rückwärts in eine Parklücke einparken, als zeitgleich der Mann in seinem Pkw auf der Gegenfahrbahn wendete und ebenfalls in die Lücke einfuhr. Dass beide Verkehrsteilnehmer dieses Zusammentreffen als nicht erfreulich betrachtet haben, war klar. Dennoch kam es zu einem zweimaligen Wiedersehen - final vor dem LG, das über die Schadensersatzforderungen der beiden Beteiligten entscheiden musste.
Die erste Instanz legte noch paritätisch eine Haftungsquote von 50 : 50 fest. Damit war die Frau nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das LG teilte ihre Ansicht und befand, dass eine Haftungsquote von 70 : 30 zu Lasten des Mannes angemessen sei. Als Wendender habe er nämlich sehen müssen, dass vor ihm ein Einparkmanöver stattfindet. Daher hätte sogar eine Alleinhaftung in Frage kommen können, da das Wendemanöver schlussendlich zur Kollision geführt habe. Es war aber zu berücksichtigen, dass die andere Beteiligte rückwärts fuhr und daher eine gesteigerte Sorgfaltspflicht hatte. Bei einem derartigen Einparkmanöver müsse nicht nur der unmittelbar hinter dem Rückwärtsfahrenden liegende Verkehrsraum beobachtet werden, sondern auch der seitlich liegende. Das habe die andere Beteiligte hier versäumt. Daher sei ihr ein Mitverschulden von 30 % anzurechnen.
Hinweis: Das Gericht stellte klar, dass die Pflicht zur Rückschau beim Rückwärtsfahren nicht mit einem einmaligen Blick in den Rückspiegel getan ist. Vielmehr wird eine ständige Beobachtung des Bereichs hinter dem Fahrzeug während des gesamten Rückwärtsfahrvorgangs gefordert. Dies dient dazu, auch Verkehrsteilnehmer zu bemerken, die sich erst während des Einparkmanövers nähern. Das Gericht betonte, dass man sich vergewissern müsse, dass der Gefahrraum hinter dem Fahrzeug frei ist und auch frei bleibt.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 19.12.2024 - 323 S 22/23(aus: Ausgabe 08/2025)
Prozesskostenhilfe: Kein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Anwalt
Auch finanziell schwache Familien oder Personen müssen ihr Recht gerichtlich durchsetzen können. Dafür können sie Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe - VKH) beantragen, und ein Rechtsbeistand kann beigeordnet werden - sofern es die Sach- und Rechtslage erfordern. Ob eine Vaterschaftsfeststellung ein solches Erfordernis darstellt, musste das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) klären.
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Auch finanziell schwache Familien oder Personen müssen ihr Recht gerichtlich durchsetzen können. Dafür können sie Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe - VKH) beantragen, und ein Rechtsbeistand kann beigeordnet werden - sofern es die Sach- und Rechtslage erfordern. Ob eine Vaterschaftsfeststellung ein solches Erfordernis darstellt, musste das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) klären.
Ein minderjähriges Kind wurde vor Gericht durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Das Jugendamt hat seinerseits einem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines Mannes eingereicht. Dieser habe in der sogenannten "gesetzlichen Empfängniszeit" mit der Mutter des Kindes geschlechtlich verkehrt. Der Mann gab jedoch an, im Empfängniszeitraum nicht mit der Mutter verkehrt und zuvor im Iran eine Vasektomie durchgeführt zu haben. Die Mutter hatte noch einen weiteren Sexpartner, dieser ließ sich aber nicht ermitteln. Die Mutter beantragte die Bewilligung von VKH unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für sich. VKH erhielt sie zwar, einen Anwalt jedoch nicht. Die Sache sei für sie schließlich einfach, die Mutterschaft stehe ja fest. Eine Beiordnung sei also nicht erforderlich. Die Mutter legte Beschwerde ein.
Das OLG legte dar, dass ein Anwalt dann auf Antrag beigeordnet wird, wenn wegen schwieriger Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob das der Fall ist, bestimmt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Bei einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren sei hingegen für alle Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten. Es können schließlich auch Zwangsmaßnahmen gegen den Kindsvater notwendig werden - etwa, um eine Anwesenheit im Termin zur Erörterung vor Gericht zu gewährleisten und eine Abstammungsuntersuchung durchzusetzen. Und all dies kann durchaus für eine schwierige Sach- und Rechtslage sorgen. Daher wurde der Mutter in diesem Fall durch das OLG auch ein Anwalt beigeordnet.
Hinweis: Im Vaterschaftsanerkennungsverfahren kann also von einer besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden. Damit ist die Beiordnung eines Anwalts unproblematisch. Nutzen Sie die Beiordnung bei Bedürftigkeit, damit Sie angemessen vertreten sind.
Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 23.06.2025 - 12 WF 31/25(aus: Ausgabe 08/2025)
Umgangsrecht: Sachverständige haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Bei Scheidungen entbrennen bei der Regelung des Umgangsrechts oft regelrechte Schlammschlachten. Wird dafür ein Sachverständiger hinzugezogen und macht dieser in seinem Gutachten Fehler, kann dies zur Haftung des Sachverständigen führen, wenn ihm die Fehler nachgewiesen werden können. Eine solche Bewertung musste das Landgericht Saarbrücken (LG) treffen.
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Bei Scheidungen entbrennen bei der Regelung des Umgangsrechts oft regelrechte Schlammschlachten. Wird dafür ein Sachverständiger hinzugezogen und macht dieser in seinem Gutachten Fehler, kann dies zur Haftung des Sachverständigen führen, wenn ihm die Fehler nachgewiesen werden können. Eine solche Bewertung musste das Landgericht Saarbrücken (LG) treffen.
In einem Verfahren sollte ein Sachverständiger in einem Gutachten die Frage beantworten, wie das Umgangsrecht des Vaters mit den beiden gemeinsamen Kindern in Zukunft stattfinden solle. Das Familiengericht bat zur Vorbereitung einer Sitzung darum, das bisherige Ergebnis der Begutachtung vorab schriftlich zusammenzufassen. Dies tat der Gutachter und schilderte in einer Sachstandsmitteilung, dass aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht abgeschätzt werden könne, ob und welche Art von psychischem Krankheitsgeschehen bei der Mutter vorliege. Es gäbe aber Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation durch einen möglichen erweiterten Suizid durch die Mutter. Ebenso sprach die Mutter von erlebter häuslicher Gewalt. Der Gutachter konnte diese Angaben aber nicht verifizieren. In der Folge wurde beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und der Mutter sogar die Kontaktaufnahme verboten. Schlussendlich leben die Kinder nun beim Vater, nachdem sich Vater und Mutter hierauf einigten. Die Mutter verklagte den Gutachter dennoch auf Schadensersatz von ca. 15.600 EUR für ihr entstandene Sachverständigenkosten und auf ein angemessenes Schmerzensgeld von 75.000 EUR. Sie scheiterte damit aber vor dem LG.
Denn die Eltern führten eine Einigung über den Verbleib der Kinder herbei, noch bevor ein abschließendes Gutachten getroffen wurde. Zudem ließ sich nicht feststellen, dass der Gutachter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt hatte. Er hatte nur dargestellt, dass er keine Diagnose stellen und nichts ausschließen kann. Der Gutachter hat seine Einschätzung auf normalerweise verlässliche Kontaktpersonen gestützt. Eine grob fahrlässige Begutachtung scheidet daher aus. Der Mutter standen keine Ersatzansprüche zu.
Hinweis: Gerichtsgutachter können haften, aber nur, wenn sie fehlerhaft handeln. Möchten Sie Ansprüche gegen die Gutachter gelten machen, sind diese Fehler zu benennen und zu belegen.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 05.06.2025 - 9 O 229/22(aus: Ausgabe 08/2025)
Ungültige AGB-Klausel: Trotz "Fund" und Rückgabe von 600.000 EUR geht Entrümpelungsfirma leer aus
So mancher Geschäftszweig bringt es mit sich, des Öfteren mit vollen Händen ins Glück zu fassen. In diesem Fall meldete eine Entrümpelungsfirma Anspruch auf einen Teil von über 600.000 EUR Bargeld an, das sie bei einer Wohnungsauflösung gefunden hatte - und zwar 100.000 EUR. Ob dieser stolze Betrag als Finderlohn oder mit Verweis auf eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Recht eingefordert wurde, musste das Landgericht Köln (LG) bewerten.
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So mancher Geschäftszweig bringt es mit sich, des Öfteren mit vollen Händen ins Glück zu fassen. In diesem Fall meldete eine Entrümpelungsfirma Anspruch auf einen Teil von über 600.000 EUR Bargeld an, das sie bei einer Wohnungsauflösung gefunden hatte - und zwar 100.000 EUR. Ob dieser stolze Betrag als Finderlohn oder mit Verweis auf eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Recht eingefordert wurde, musste das Landgericht Köln (LG) bewerten.
Die Firma aus Bayern hatte die Wohnung einer Frau aufgeräumt, die nach Köln umziehen wollte. In der Wohnung fand das Team in Windelpackungen und anderen Verstecken Bargeld, Schmuck und Münzen. Insgesamt ging es um Werte im sechsstelligen Bereich. Laut AGB der Firma sollten alle Gegenstände in der Wohnung automatisch in ihr Eigentum übergehen, sobald die Arbeit beginnt. Die Firma gab das gefundene Geld aber auf Wunsch des Betreuers der Auftraggeberin an dessen Kollegin heraus. Später verlangte das Unternehmen dann doch noch Geld dafür - als Bezahlung oder wenigstens als Finderlohn.
Das LG sah für diesen Anspruch allerdings keine rechtliche Grundlage. Die Klausel in den AGB war schlichtweg unwirksam, da sie die Auftraggeberin unangemessen benachteiligt hatte. Niemand könne allein durch Vertragsklauseln einfach Eigentum an fremden Sachen erhalten. Das gelte besonders, wenn es um Wertgegenstände gehe, die an schwer zugänglichen Orten versteckt waren und bei einer normalen Wohnungsdurchsicht nicht auffallen konnten. Auch ein Finderlohn sei ausgeschlossen, weil das Geld nicht "verloren" gewesen sei. Die Wohnung und ihre Inhalte hätten weiterhin im dem Besitz der Auftraggeberin gestanden. Damit lag logischerweise auch kein Fund im rechtlichen Sinn vor.
Hinweis: Wertvolle Gegenstände in einer Wohnung gehören nicht automatisch der Entrümpelungsfirma. Wer sie findet, kann nicht ohne weiteres Eigentum oder Finderlohn verlangen. Ein klarer Vertrag oder eine besondere Vereinbarung wären nötig gewesen.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 08.05.2025 - 15 O 56/25(aus: Ausgabe 08/2025)
Unsichere Anlage empfohlen: Bank vermittelt Kundin falschen Eindruck zur Verlässlichkeit von Immobilienfonds
Geldanlagen werden durch die digitalen Angebote nicht unbedingt einfacher. Da ist es gut, einen versierten Berater an seiner Seite zu wissen. Oder etwa nicht? Das Landgericht Stuttgart (LG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Bank bei der Empfehlung eines offenen Immobilienfonds ihre Beratungspflicht verletzt habe. Im Mittelpunkt stand die Beratung einer unerfahrenen Anlegerin, die ihr Geld sicher anlegen wollte.
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Geldanlagen werden durch die digitalen Angebote nicht unbedingt einfacher. Da ist es gut, einen versierten Berater an seiner Seite zu wissen. Oder etwa nicht? Das Landgericht Stuttgart (LG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Bank bei der Empfehlung eines offenen Immobilienfonds ihre Beratungspflicht verletzt habe. Im Mittelpunkt stand die Beratung einer unerfahrenen Anlegerin, die ihr Geld sicher anlegen wollte.
Die Kundin hatte sich Anfang 2023 bei ihrer Bank beraten lassen, wie sie 20.000 EUR investieren solle. Sie wollte das Geld für mehr als fünf Jahre anlegen und erklärte, dass sie gewisse Risiken in Kauf nehmen würde. Die Bank entwickelte daraufhin eine Strategie mit vier Bausteinen: zwei Fonds, ein Zertifikat und ein Festgeld. Unter anderem empfahl die Bank zudem einen offenen Immobilienfonds - und genau hier sah das LG den Fehler. Die Kundin hatte keinerlei Erfahrung mit solchen Fonds. Die Bank hatte ihr jedoch den Eindruck vermittelt, dieser Fonds sei besonders sicher und könne als "sicherer Baustein" im Depot dienen - so wie ein Festgeld. Die Kundin kaufte daraufhin Anteile für 5.000 EUR. Später bemerkte sie, dass der Fonds keineswegs so sicher war, wie sie gedacht hatte. Sie fühlte sich falsch beraten und wollte ihr Geld zurück.
Das LG gab ihr Recht: Die Bank hätte deutlicher erklären müssen, dass ein offener Immobilienfonds kein Ersatz für ein Festgeld ist. Auch, wenn das Produkt als risikoarm eingestuft war, unterlag es dennoch Wertschwankungen. Das Risiko, dass sich der Wert verändert oder dass das Fondsmanagement Fehlentscheidungen trifft, gehörte dazu - das hätte die Bank der Kundin deutlich sagen müssen. Weil die Bank dies versäumt hatte, musste sie der Kundin das Geld erstatten. Einen zusätzlichen Anspruch auf entgangene Zinsen oder Gewinne gab es hingegen nicht, da nicht klar war, in welches andere Produkt die Kundin stattdessen investiert hätte.
Hinweis: Wer sich bei Geldanlagen unsicher ist, sollte vor dem Kauf unbedingt nachfragen, wie sicher ein Produkt wirklich ist. Auch vermeintlich "ruhige" Anlagen wie Immobilienfonds können im Wert schwanken. Banken müssen ehrlich beraten - besonders bei Kunden ohne Vorerfahrung.
Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 15.05.2025 - 12 O 287/24(aus: Ausgabe 08/2025)
Wer zahlt die Tür? Wer die Polizei in die eigene Wohnung ruft und dann nicht öffnet, haftet mit
Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, was wäre, wenn sich die Polizei bei einem Einsatz irrt und plötzlich im eigenen Schlafzimmer steht? Was in vielen Filmen für Schmunzler sorgt, war im Folgenden weder Irrtum noch witzig. Das Landgericht Köln (LG) musste im hier behandelten Fall entschieden, ob Mieter für die Schäden an der Wohnungstür haften können, die sie durch ihr Verhalten und den damit verbundenen Polizeieinsatz mitverursacht haben.
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Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, was wäre, wenn sich die Polizei bei einem Einsatz irrt und plötzlich im eigenen Schlafzimmer steht? Was in vielen Filmen für Schmunzler sorgt, war im Folgenden weder Irrtum noch witzig. Das Landgericht Köln (LG) musste im hier behandelten Fall entschieden, ob Mieter für die Schäden an der Wohnungstür haften können, die sie durch ihr Verhalten und den damit verbundenen Polizeieinsatz mitverursacht haben.
Ein Bauträger hatte eine Wohnung an eine Käuferin verkauft, die sie dann weitervermietete. Eben jener Mieter wohnte dort mit seinem Ehemann, als es im Juni 2021 zu einem heftigen Streit in den vier Wänden kam. Der Mieter selbst rief die Polizei und sagte am Telefon, dass sein Partner die Wohnung "auseinandernehmen" würde. Als die Polizei schließlich vor Ort eintraf, vernahm sie Lärm, der auf Streit hinwies. Sie klopfte und rief lautstark und gab sich zu erkennen - aber niemand öffnete. Schließlich brach die Polizei die Wohnungstür auf, weil sie von einem Fall häuslicher Gewalt ausgehen musste. Die Tür und besonders die Türzarge wurden dabei so stark beschädigt, dass sich die Reparatur auf über 17.000 EUR belaufen sollte. Die Eigentümerin der Wohnung wollte diesen Betrag von den Mietern zurück.
Das LG sprach ihr einen Teil davon zu. Dabei hatten die beiden Männer, die sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung aufhielten, aber noch Glück und mussten "nur" rund 2.135 EUR zahlen. Sie hatten den Polizeieinsatz und damit auch die Türöffnung durch ihr Verhalten schlichtweg mitverursacht. Dass sie die Tür nicht selbst zerstört hatten, spielte dabei keine Rolle. Entscheidend war vielmehr ihr Verhalten, das den Polizeieinsatz notwendig gemacht hatte. Die Beamten hörten den Streit schon beim Betreten des Hauses und hatten gewarnt, dass sie Gewalt anwenden würden, wenn niemand öffnet. Laut Gericht war die Türöffnung daher rechtmäßig.
Hinweis: Wer durch eigenes Verhalten einen Polizeieinsatz auslöst, kann für die dabei entstandenen Schäden haften - auch wenn die Polizei die Schäden verursacht. Das gilt besonders bei Gewalt oder eskalierenden Streits in der Wohnung.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 08.04.2025 - 32 O 77/22(aus: Ausgabe 08/2025)
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27.6.2024 brachten eine Zeitenwende im Verhältnis von Wettbewerb und Klimaschutz. Dabei zeigt sich eine Ausrichtung des Green Deal auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit eine deutlich andere Gewichtung von Klimaschutz und wirtschaftlicher Entwicklung als bislang nach dem Green Deal und dem EU-Klimapaket, das schon in vielfacher Hinsicht umgesetzt wurde (RED III, EU-GebäudeRL, LastenteilungsVO, 2. Standbein Emissionshandel für Verkehrs und Gebäude etc.).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. März 2025 entschieden, dass dem Begriff der "Hecke" im Sinne der Landesnachbargesetze keine allgemeine Höhenbegrenzung immanent ist. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermittelt.
Im konkreten Fall ging es um eine Bambushecke, die eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hatte. Der Kläger verlangte den Rückschnitt auf drei Meter, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der im hessischen Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern eingehalten wurde und keine ungewöhnlich schweren Beeinträchtigungen vorlägen.
Der BGH bestätigte, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses soll nun klären, ob der gesetzliche Grenzabstand tatsächlich eingehalten wurde.