20 % Minderung: Abgenutztes statt renoviertes Hotelzimmer im Pauschalurlaub
Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.
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Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.
Für eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik war ausdrücklich ein renoviertes Zimmer versprochen und somit auch gebucht worden. Vor Ort wurde dem Reisenden jedoch ein einfaches, nicht renoviertes Zimmer im selben Hotel zugeteilt - renovierte Zimmer waren schlichtweg nicht vorhanden. Ein Wechsel in ein anderes Zimmer wurde zwar angeboten, aber abgelehnt. Die Reiseveranstalterin zahlte später bereits einen Teil des Reisepreises zurück. Der Reisende war trotzdem der Meinung, dass die Reise deutlich schlechter gewesen sei als vereinbart, führte zusätzliche Probleme mit warmem Wasser und Feuchtigkeit im Badezimmer an und verlangte daher eine deutlich höhere Entschädigung.
Das AG stellte fest, dass ein Reisemangel vorlag, weil die Unterkunft nicht die zugesagte Ausstattung aufwies. Entscheidend war dabei allein, dass ein renoviertes Zimmer geschuldet war, tatsächlich aber ein nicht renoviertes Zimmer bereitstand. Andere behauptete Probleme spielten keine ausschlaggebende Rolle, da sie für die Entscheidung nicht ausreichend bewiesen werden konnten oder rechtlich schlichtweg nicht entscheidend waren. Auch der Umstand, dass ein Zimmerwechsel möglich gewesen wäre, änderte nichts an dem Umstand, da sämtliche verfügbaren Zimmer gleich betroffen waren. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Minderung von 20 % angemessen war, und begründete seine Entscheidung damit, dass schon eine geringere Beeinträchtigung vorliegt, wenn Reisende in ein anderes, aber gleichwertiges Hotel umgebucht werden. Hier sei die Beeinträchtigung aber stärker gewesen, weil die zugesagte Renovierung gefehlt und dies den Urlaubseindruck deutlich verschlechtert habe. Gerade im Urlaub sei der Zustand des Zimmers für Erholung und Wohlbefinden wichtig - besonders, wenn bewusst ein renoviertes Zimmer gebucht worden sei. Deshalb sei die Enttäuschung über die Unterkunft erheblich gewesen und habe eine höhere Minderung gerechtfertigt.
Hinweis: Ein Anspruch auf Reisepreisminderung kann entstehen, wenn die gebuchte Leistung von der tatsächlichen Leistung abweicht. Entscheidend ist immer, was konkret vereinbart und was vor Ort tatsächlich geleistet wurde. Je stärker die Abweichung, desto höher kann die Minderung ausfallen.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2026 - 37 C 202/25(aus: Ausgabe 07/2026)
50 % Mitverschulden: Augen auf bei Mountainbiketrails mit unklarer Streckenführung
Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.
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Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.
Eine Mountainbikerin fuhr erstmals auf einer öffentlich zugänglichen und kostenlosen Strecke für den Mountainbikesport, einem sogenannten Flowtrail, der von einem Verein betrieben wurde. Der Streckenverlauf führte nach einer Holzbrücke in ein steil abfallendes Gelände mit einer unübersichtlichen Wegführung. Dort stand ein Baum im Streckenbereich, der nur auf einer Seite passiert werden konnte, denn auf der anderen Seite versperrten Holzbarrieren den Weg. Schließlich folgte auch noch eine enge Linkskurve am Ende des Gefälles. Zwar gab es vor der Brücke Warnhinweise und ein Gefahrenschild, hinter der Brücke jedoch nur einen kleinen Richtungspfeil. Eine zusätzliche Markierung durch Flatterband war am Unfalltag nicht vorhanden. Wie womöglich auch einigen geneigten Lesern an dieser Stelle erging es der Bikerin vor Ort: Sie erkannte den Verlauf nicht, zumindest nicht rechtzeitig. So kam sie dann auch vom Weg ab und stürzte schwer. Dabei zog sie sich unter anderem Brüche an der Wirbelsäule und an den Rippen zu - sie verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.
Das OLG entschied, dass der Betreiber grundsätzlich für den Unfall mitverantwortlich war, allerdings auch ein Mitverschulden der Fahrerin vorlag. Zwar müssten Betreiber von solchen Trails keine völlige Gefahrlosigkeit garantieren - zusätzliche Risiken durch unklare Orientierung dürften jedoch nicht auch noch hinzukommen. Die Schwierigkeit dürfe allein in der sportlichen Strecke selbst liegen und nicht darin, den richtigen Weg überhaupt erst herausfinden zu müssen. Wenn die Streckenführung unübersichtlich oder irreführend ist, erhöht das die Gefahr unnötig. Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass Mountainbiken ein riskanter Sport sei, bei dem grundsätzlich mit Hindernissen zu rechnen sei. Wer einen unbekannten Trail zum ersten Mal befahre, müsse besonders aufmerksam sein. Deshalb wurde ein Teil der Verantwortung der Mountainbikerin selbst zugerechnet. Am Ende sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu, reduzierte diesen Betrag aber wegen des hälftigen Mitverschuldens entsprechend.
Hinweis: Betreiber von Sportanlagen müssen Gefahren so absichern, dass keine zusätzlichen unnötigen Risiken entstehen. Gleichzeitig bleibt auch die Eigenverantwortung der Nutzer wichtig, besonders bei risikoreichen Sportarten. Gerichte teilen die Verantwortung daher oft zwischen beiden Seiten auf.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2026 - 7 U 47/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Aufenthaltsrecht: Enge familiäre Lebensgemeinschaft ist Voraussetzung für Anerkennung der sozialen Vaterschaft
Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.
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Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.
Als ein beninischer Staatsbürger abgeschoben werden sollte, hielt er diesem Plan seine Stiefvaterschaft gegenüber dem 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin entgegen. Diese versicherte auch an Eides statt, dass ihr Partner die Vaterrolle vollends übernommen habe und während der Pubertät ihres Sohns eine wichtige Rolle einnehme. Den leiblichen Vater sehe der Sohn hingegen nur selten, sein Stiefvater habe vielmehr die Erzieherrolle inne. Und da das Bundesverfassungsgericht zuletzt klargestellt hatte, dass neben leiblicher Vaterschaft auch eine "soziale Vaterschaft" den Schutz des Erziehungsrechts und von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz auslösen könne, erhoffte sich die Familie hierdurch ein Zusammenbleiben.
Das OVG ließ die Argumente so jedoch nicht gelten. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff sei von erheblicher Konturen- und Uferlosigkeit und gerade im Hinblick auf den Umfang seiner ausländerrechtlichen Schutzwirkung zu überdenken. Hier seien schon die Aussagen der Frau nicht glaubhaft. Sie schilderte wenig Details, ging nicht in die Tiefe, sondern lieferte nur Stichworte aus der Rechtsprechung. Der Sohn bestätigte auch nur mit einem Satz die Aussage der Mutter. Zudem lebt der Stiefvater erst seit zwei Jahren mit der Mutter zusammen. Der Sohn sei auch schon 16 Jahre alt und könne über Social Media Kontakt zum Stiefvater halten. Die Verbundenheit schien daher nicht so stark zu sein, um der Abschiebung entgegenwirken zu können.
Hinweis: Bei der Anerkennung der sozialen Vaterschaft im Einzelfall kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern - mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft - an. Wird diese nicht erkannt, kann die soziale Vaterschaft eine Abschiebung oder andere Rechtsfolgen nicht verhindern.
Quelle: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.05.2026 - 13 ME 46/26(aus: Ausgabe 07/2026)
Bei Unfallregulierung getrödelt: Vier bis sechs Wochen Prüffrist müssen nach durchschnittlichem Verkehrsunfall genügen
Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.
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Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.
Die Geschädigte meldete sich zeitnah und reichte ein Gutachten über einen Schaden in Höhe von gut 7.000 EUR über den zuständigen Regulierungsbeauftragten ein. Danach passierte zunächst nichts. Nach Ablauf von vier Monaten erhob die Geschädigte daher über ihren Rechtsanwalt Klage. Nach Zustellung bei der Gegenseite ging zwar das Geld ein, so dass es nicht mehr zu einer Verhandlung kam - dennoch sollte die Geschädigte ihre Anwaltskosten selbst tragen. Genau dagegen legte sie Beschwerde ein und berief sich darauf, dass die Versicherung die Klage ausgelöst habe, da sie nicht in angemessener Zeit reguliert hatte. Die Versicherung berief sich hingegen darauf, dass bei einem Auslandsbezug und einem entsprechend längeren Zuwarten auf die Ermittlungsakte eine verlängerte Prüffrist einzuräumen sei.
Das OLG teilte diese Sicht jedoch nicht und entschied, dass die Versicherung die Kosten tragen muss. Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer betrage bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall vier bis sechs Wochen. Zwar sei bei einem komplexen Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen ein verlängerter Zeitraum zuzubilligen - eine Prüffrist von vier Monaten sei aber bei einer derart klaren Verschuldenslage zu lang, selbst bei Auslandsbezug. Auch die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängere die Prüffrist nur ausnahmsweise, sofern eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Akteneinsicht erforderlich seien. Dies sei hier zu verneinen. Daher habe die Versicherung den Anlass zur Klage gegeben und müsse die Kosten dafür nun auch tragen.
Hinweis: Einem Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine Prüffrist zuzubilligen, die mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf weder ein Verzug eintritt noch eine Klage veranlasst ist. Für die Länge der zuzubilligenden Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln, sie ist vielmehr vom Einzelfall abhängig. Dabei gilt nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.
Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.03.2026 - 3 W 12/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Betreuungsrecht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
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Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Eine ältere Frau hatte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Damit durfte die Tochter für ihre Mutter wichtige Vermögensangelegenheiten regeln. Später übertrug die Tochter ein wertvolles Grundstück der Mutter auf sich selbst. In der Folge drängte sich die Frage auf, ob die Mutter zum Zeitpunkt dieser Übertragung überhaupt noch geschäftsfähig gewesen sei und die Tochter die Vollmacht im Interesse der Mutter genutzt habe. Es gab Hinweise darauf, dass die Mutter bereits unter erheblichen geistigen Einschränkungen litt; unter anderem dokumentierten ärztliche Berichte eine starke Desorientierung und deutliche kognitive Defizite. Da die Tochter als Bevollmächtigte diejenige war, die von der Grundstücksübertragung profitierte, entstand der Verdacht, dass der Mutter möglicherweise Ansprüche auf Rückübertragung oder Schadensersatz gegen ihre Tochter zustehen könnten. Deshalb stellten sich die anderen Kindern die Frage, ob zur Kontrolle ihrer Schwester eine sogenannte Kontrollbetreuung eingerichtet werden muss, und leiteten rechtliche Schritte ein.
Der BGH hielt eine Kontrollbetreuung durchaus für gerechtfertigt. Eine solche kann gerechtfertigt sein, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreuten Person erhebliche Rückforderungsansprüche gegen ihren Bevollmächtigten zustehen könnten. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist zu diesem Zeitpunkt noch zweitrangig. Bereits wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Bevollmächtigte Vermögenswerte des Vollmachtgebers zu seinem eigenen Vorteil erlangt hat und Rückforderungsansprüche in Betracht kommen, darf das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen.
Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass bei der Betreuung immer die betreute Person im Mittelpunkt steht. Wenn hingegen die Interessen des Betreuers in den Vordergrund zu rücken scheinen, muss es eine Kontrollinstanz geben.
Quelle: BGH, Beschl. v. 22.04.2026 - XII ZB 218/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unter engen Voraussetzungen
Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.
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Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.
Bei dem Kläger dieses Falls handelte es sich um den Enkel eines Paars, das bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu Tode kam, wobei es sich bei dem verunfallten Mann um den Stiefgroßvater des Klägers handelte. Eben jener Kläger beanspruchte von der Unfallverursacherin nun die Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR, die seine Mutter als (Stief-)Tochter für jeden der Verstorbenen bereits erhalten hatte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bestand zu 100 %.
Nachdem das zunächst zuständige Landgericht (LG) die Klage nach Anhörung von Zeugen abgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Durch Beschluss wies das OLG den Kläger jedoch darauf hin, dass dessen Berufung keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung führte der Senat aus, dass einem Enkel nach dem Gesetz grundsätzlich kein Hinterbliebenengeld zustehe - eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Enkel ein besonderes Näheverhältnis zu seinen Großeltern darlegen und beweisen könne. Eine derartige "besondere Nähebeziehung" zu den Getöteten ist von den Geschädigten zudem in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad war. Maßgebend ist im Wesentlichen die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, das - jedenfalls teilweise - von seiner Mutter bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines "besonderen Näheverhältnisses" hat das LG jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei bis drei Treffen pro Woche sowie nahezu täglichem Kontakt berichtete, bekundete die Zeugin, dass ihre Eltern ihren Sohn in der Regel einmal wöchentlich besucht hätten.
Hinweis: Für die Bejahung eines besonderen Näheverhältnisses wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein "gewöhnliches" Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorlag. Eine solche war für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings in keiner Weise über das gewöhnliche Maß hinaus.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 - 7 U 81/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Erbrechtsausschlussrecht: Selbst 18 Jahre ruhendes Scheidungsverfahren ist nicht mit dessen Rücknahme gleichzusetzen
Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.
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Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.
Ein Mann und seine Ehefrau hatten sich bereits vor vielen Jahren getrennt. Im Jahr 2000 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Im Scheidungstermin 2003 stimmte der Ehemann der Scheidung sogar zu. Allerdings wurden gleichzeitig noch finanzielle Fragen (z.B. Zugewinn und Versorgungsausgleich) verhandelt. Deshalb wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern zum Ruhen gebracht. Schließlich blieb das Scheidungsverfahren etwa 18 Jahre liegen - die Eheleute wurden in dieser Zeit also nie rechtskräftig geschieden. Als der Mann im Jahr 2022 ohne Testament verstarb, nahm die Ehefrau ihren alten Scheidungsantrag sogar noch zurück und machte geltend, als Ehefrau nun auch gesetzliche Erbin geworden zu sein. Die Tochter des Verstorbenen war jedoch der Ansicht, dass die Ehefrau trotz der formell noch bestehenden Ehe nicht erben dürfe, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits seit Jahren vorgelegen hätten.
Der BGH entschied in der Tat, dass die Ehefrau nicht erbt. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Nach § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch verliert ein Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene der Scheidung zugestimmt hatte. Genau das war hier der Fall: Der Ehemann hatte dem Scheidungsantrag im Jahr 2003 zugestimmt. Der BGH stellte außerdem klar, dass das bloße Ruhen eines Scheidungsverfahrens - selbst über einen extrem langen Zeitraum von 18 Jahren - nicht automatisch bedeutet, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde. Auch führt die lange Verfahrensdauer nicht dazu, dass das gesetzliche Erbrechtsausschlussrecht entfällt.
Hinweis: Solange der Scheidungsantrag rechtlich fortbesteht und die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 - IV ZB 7/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Flug verspätet: Mietwagensäumniszuschlag muss ersetzt werden
Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.
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Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.
Ein Flug, der am frühen Abend starten und am selben Abend am Ziel ankommen sollte, verspätete sich bereits mit dem Start und erreichte den Zielflughafen erst deutlich nach der geplanten Ankunftszeit. Dadurch konnte der bereits reservierte Mietwagen nicht mehr während der Öffnungszeiten abgeholt werden - es fiel ein Säumniszuschlag an, der bezahlt werden musste. Die Fluggesellschaft wurde aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten, reagierte jedoch nicht. Dann geht es eben vor Gericht, dachte sich der Geschädigte, auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelte.
Das AG entschied, dass die Fluggesellschaft den Betrag ersetzen musste, und stellte klar, dass ein Flugvertrag in der Regel so zu verstehen ist, dass eine bestimmte Beförderung zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird. Für Reisende sei es nicht nur wichtig, irgendwann am Ziel anzukommen, sondern möglichst nah an der geplanten Zeit. Flugzeiten seien deshalb nicht nur als grobe Orientierung zu verstehen - vielmehr sind sie ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung. Entsteht eine erhebliche Verspätung, kann dies zu weiteren Kosten führen. Und sind diese nachweislich durch die Verzögerung verursacht worden, müssen sie grundsätzlich ersetzt werden. Im konkreten Fall sah das AG die Flugverspätung als Ursache für den zusätzlichen Mietwagenkostenbetrag an. Die Pflichtverletzung der Fluggesellschaft habe dazu geführt, dass der Mietwagen nicht rechtzeitig übernommen werden konnte. Eine vorherige zusätzliche Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine sofortige Haftung praktisch erforderten und rechtlich somit auch begründeten. Deshalb musste die Fluggesellschaft die entstandenen 65 EUR ersetzen.
Hinweis: Flugzeiten sind bei der Buchung rechtlich wichtig und nicht nur unverbindliche Richtwerte. Kommt es zu Verspätungen, können dadurch entstehende Zusatzkosten unter Umständen ersetzt verlangt werden. Entscheidend ist immer, ob die Verspätung den Schaden tatsächlich verursacht hat.
Quelle: AG Geldern, Urt. v. 16.02.2026 - 4 C 448/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Gebührenbescheide nichtig: Rechtslage macht NRW die Berechnung von Abschleppkosten unmöglich
Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.
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Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.
Den zwei Gebührenbescheiden, die das Ganze ins Rollen brachten, lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Einmal war ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, einmal eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem zu diesem Zeitpunkt Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200 EUR bzw. 305 EUR wurden den jeweiligen Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.
Das VG hat den Klagen tatsächlich stattgegeben. Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden - diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung schlichtweg keine Verordnungsermächtigung dazu bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte - zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW jedoch noch gute vier Monate in Kraft und stand somit einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, nachdem die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.
Hinweis: In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, sobald die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.
Quelle: VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 - 20 K 3976/24; 20 K 6851/24(aus: Ausgabe 07/2026)
Mögliche Impfschäden: BGH stärkt Rechte auf Auskunft gegen Impfstoffhersteller
Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.
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Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.
Eine Frau ließ sich mit einem Corona-Impfstoff impfen. Kurz danach traten bei ihr gesundheitliche Beschwerden auf, unter anderem verlor sie auf einem Ohr ihr Gehör. Sie war daher der Ansicht, dass die Impfung dafür verantwortlich gewesen sei. Deshalb verlangte sie vom Hersteller umfassende Auskünfte - etwa zu bekannten Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfällen und weiteren Erkenntnissen über mögliche Risiken des Impfstoffs. Außerdem forderte sie Schadensersatz. Die ersten Gerichte wiesen ihre Forderungen ab.
Während die ersten Instanzen die Forderungen mit der Begründung abgewiesen hatten, dass der Nachweis fehle, dass der Impfstoff die Ursache für die Beschwerden gewesen sei, sah der BGH das anders. Er hob die Entscheidungen auf und stellte klar, dass für einen Anspruch auf Auskunft keine strengen Beweise erforderlich sind. Es genüge, wenn bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass ein Zusammenhang möglich erscheint. Es muss also nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hatte - schon eine nachvollziehbare Möglichkeit reiche aus, um weitere Informationen verlangen zu können. Außerdem betonte der BGH, dass sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf genau passende Krankheitsbilder beschränkt. Vielmehr können auch allgemeine Erkenntnisse über Risiken und Nebenwirkungen verlangt werden. Da das vorherige Gericht diese Maßstäbe zu streng angewendet hatte, muss der Fall erneut geprüft werden. Dabei kann die Frau mit zusätzlichen Informationen möglicherweise ihre Ansprüche besser begründen.
Hinweis: Für Auskunftsansprüche nach einer Impfung reicht oft schon ein plausibler Zusammenhang - ein sicherer Nachweis ist dafür noch nicht notwendig. Die Entscheidung kann Betroffenen den Zugang zu wichtigen Informationen erleichtern.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.03.2026 - VI ZR 335/24(aus: Ausgabe 07/2026)
Sofortige Verfügungsgewalt: Aushändigung des Fahrzeugbriefs muss unmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgen
Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.
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Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.
Klägerin und Beklagter schlossen am 14.12. einen Kaufvertrag über ein Reisemobil ab. Einen Tag darauf forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeugs mit Fahrzeugbrief auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Fahrzeugbrief vom Lieferanten des Fahrzeugs (dem Hersteller) bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Rund einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgte die sogenannte Bereitstellungsanzeige, also die offizielle Mitteilung, dass das Fahrzeug beim Abholort eingetroffen und abholbereit sei. Die Klägerin forderte damit auch zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb jedoch, er erklärte rund sechs Wochen nach Vertragsabschluss den Rücktritt. Mit der Klage verlangt die Klägerin pauschalen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Abnahme des Wohnmobils. Der Beklagte machte jedoch geltend, dass ihm die Klägerin die Übergabe des Fahrzeugbriefs verweigert und von ihm verlangt habe, mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu gehen.
Das LG hat die Klage der Verkäuferin abgewiesen. Die Klägerin war nach Übersendung der Bereitstellungsanzeige verpflichtet gewesen, dem Käufer - also dem Beklagten - nicht nur das Wohnmobil zu übergeben, sondern auch den Fahrzeugbrief. Denn die Abnahme des Wohnmobils wäre nur dann geschuldet gewesen, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird. Der Käufer war daher nicht verpflichtet, eine mangelhafte Sache wie ein Fahrzeug abzunehmen.
Hinweis: Zur Vertragserfüllung gehört auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die unmittelbar erfolgen muss. Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist.
Quelle: LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 - 3 O 1094/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Teilrückerstattung möglich: Verlorenes oder beschädigtes Urlaubsgepäck kann Auswirkungen auf Reisepreis haben
Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.
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Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.
Eine Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht, bei der Flug, Hotel und Verpflegung enthalten waren. Bereits beim Hinflug ging ein Koffer verloren und blieb dauerhaft verschwunden. Zudem wurde ein Kinderwagen mit Babyaufsatz während des Transports stark beschädigt. Vor Ort mussten daher dringend benötigte Gegenstände für die Kinder neu gekauft werden. Die diesbezüglichen Kosten dafür wurden hingegen nur teilweise erstattet. Das bedeutete für die Familie, dass der Urlaub damit stark belastet gewesen sei und der Erholungswert deutlich gelitten habe. Deshalb verlangte sie zusätzlich einen Teil des Reisepreises zurück.
Das LG bestätigte, dass ein Teil des Reisepreises zurückgezahlt werden musste, und stellte fest, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich dafür verantwortlich sei, dass aufgegebenes Gepäck unversehrt am Urlaubsort ankommt. Wenn es jedoch verloren gehe oder beschädigt werde, liege ein Mangel der Reise vor. In diesem Fall sei der Urlaub nicht so verlaufen, wie er vereinbart worden war. Die Familie habe sich zunächst nicht erholen können, sondern sich um Ersatzkäufe und organisatorische Probleme kümmern müssen. Dadurch sei die Reise deutlich beeinträchtigt worden. Das Gericht sah deshalb eine Minderung von rund 35 % als angemessen an, was etwa einem Drittel des Reisepreises entsprach. Gleichzeitig stellte es klar, dass kein zusätzlicher Anspruch wegen völlig verlorener Urlaubszeit bestand, da die Reise trotz der Probleme im Kern noch als Familienurlaub geeignet gewesen war. Der Erholungszweck sei also nicht vollständig entfallen, sondern nur eingeschränkt worden.
Hinweis: Geht bei einer Pauschalreise Gepäck verloren oder wird beschädigt, kann das den Reisepreis mindern. Entscheidend ist dabei, wie stark die Reise dadurch tatsächlich beeinträchtigt wurde. Eine vollständige Rückzahlung gibt es nur in Ausnahmefällen.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 - 7 O 321/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Tiere im Straßenverkehr: Fahrzeug- und Hundehalter ohne Haftungsanspruch nach Flucht auf Motorhaube
Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.
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Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.
Der Eigentümer eines Porsche verlangte Schadensersatz von einem Paketzusteller. Dieser hatte sein Grundstück betreten und an der Haustür geklingelt, um seine Arbeit zu verrichten - sprich ein Paket abzuliefern. Als die Haustür geöffnet wurde, liefen ihm gleich drei Hunde - zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund - bellend entgegen. Der Mann erschrak und trat die Flucht an. Da er womöglich ahnte, auf Dauer keine Chance im Wettlauf gegen die Hunde zu haben, sprang er zu seiner Rettung auf die Motorhaube des neben dem Grundstück abgestellten Porsche - und wer sich fragt, warum gerade auf den, dem sei gesagt, dass es sich um einen Cayenne handelte, der in der Eile hoch genug erschien, um vor zwei Dalmatinern Schutz zu suchen. Dass die Hunde innehielten, könnte daran gelegen haben, dass ihnen das Fahrzeug bekannt vorkam; Hunde und Fahrzeug hatten allesamt denselben Besitzer. Dieser verlangte für Dellen und Kratzer nun eine Neulackierung, doch sowohl Zusteller als auch dessen Arbeitgeber verweigerten den Schadensersatzanspruch.
Das AG wies die Klage ab. Zum einen war schon zweifelhaft, ob der angegebene Schaden überhaupt von dem Paketboten stammte. Doch selbst, wenn man das annehme, sei eine Haftung wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Porschebesitzers ausgeschlossen. Das Mitverschulden ergibt sich aus der sogenannten Tierhalterhaftung. Der Fluchtinstinkt des Paketzustellers sei durch das Bellen und die auf ihn zulaufenden drei Hunde geweckt worden. Dieses Verhalten sei tiertypisch und geeignet, eine Schreckreaktion auszulösen. Der Sprung auf die Motorhaube war aus Sicht des Paketzustellers die einzige Lösung gewesen. Dem Hundehalter musste die Reaktion seiner Hunde auf Besuch schließlich bekannt gewesen sein. Daher habe er die Pflicht gehabt, die Tiere daran zu hindern, dieses Verhalten zu zeigen, da er wusste, dass der Zusteller nachmittags kommt.
Hinweis: Gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch war ein Mitverschulden des Porsche- und Hundehalters aufgrund der bestehenden Tierhalterhaftung in Ansatz zu bringen, hinter dem das Verschulden des Paketzustellers vollständig zurücktritt. Auch dass sich die Hunde noch drei bis vier Meter von dem Paketzusteller entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reiche nicht aus, um die Haftung zu unterbrechen. Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss dabei nicht bestanden haben.
Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 - 223 C 6838/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Unterhalt an Missbrauchsopfer: Haftstrafe wegen Sexualdelikten hindert den Einwand der Leistungsunfähigkeit des Vaters
Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.
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Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.
Der Vater beging zwischen 2017 und 2024 zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil seiner zwei Töchter. 2025 wurde er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen - darunter Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Vater berief sich auf Leistungsunfähigkeit infolge seiner Inhaftierung; unstreitig erzielte er derzeit keine Einkünfte. Die Tochter klagte, da sie den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit für sittenwidrig hält.
Das OLG gab der Tochter recht. Der Vater hatte zwar keine Einkünfte, trotzdem war es ihm gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf seine dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit zu berufen. Auch selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit könne von der Pflicht zur Zahlung befreien - dies gelte jedoch nicht, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einem verantwortungslosen, leichtfertigen und unterhaltsrelevanten Verhalten beruhe. Dies ist bei schwersten Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige der Fall. Hier ging es um Sexualdelikte gegen die eigenen Kinder. Es wäre somit untragbar, wenn der Täter hierdurch zugleich seine Unterhaltspflicht faktisch beseitigt.
Hinweis: Ein schwieriger Fall. Letztendlich wird man immer abwägen müssen, warum der Unterhaltsschuldner in Haft ist, und welche Tat er begangen hat. Je verwerflicher, schwerer und unterhaltsrelevanter, desto eher ist der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.04.2026 - 6 UF 90/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Wer bekommt Verkaufserlös? Wann von einem Auftragsverhältnis zwischen zwei Getrenntlebenden auszugehen ist
Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.
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Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.
Auf Mauritius, wo die Frau des betreffenden Paars herstammte - der Mann ist Deutscher -, lernten sich beide einst kennen und lieben. Dort heirateten sie auch. Zuvor wurde jedoch noch ein notarieller Ehevertrag geschlossen, in dem die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbart sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau bereits Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit den Mitteln des Mannes erworben wurden, eines der Grundstücke war zudem mit seinen Mitteln bebaut worden. Diese beiden Grundstücke sollten laut Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Die Eheleute erwogen in der Trennungsphase den Verkauf eines der Grundstücke der Frau auf Mauritius. Schließlich kam es auch zum Verkauf, den Kaufpreis von 15 Mio. Mauritius Rupien (MUR) nahm der Mann entgegen. Die Frau verlangt nun die Herausgabe des Geldes - und gewann.
Der BGH ging hier von einem sogenannten Auftragsverhältnis aus - die Frau hatte nach gerichtlichem Ermessen ihren Mann beauftragt, das Haus zu verkaufen. Aus diesem Auftrag folgt auch, dass der Auftragnehmer (Mann) der Auftraggeberin (Frau) den Erlös aus dem Auftrag aushändigen muss. Außerdem hatte die Frau den Mann zum Verkauf bevollmächtigt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war. Sonst hätte sie den Verkauf selbst vorgenommen.
Hinweis: Die Eheleute waren hier schon in Trennung, was wichtig ist, da man deswegen viel leichter ein Auftragsverhältnis annehmen kann. Während einer Ehe ist es normal, dass man Aufgabenbereiche aufteilt - zum Beispiel, dass der eine Partner wirtschaftliche Angelegenheiten allein wahrnimmt. Dann kann er auch einen Verkaufserlös entgegennehmen und behalten. Nach der Trennung gilt diese Aufteilung aber nicht per se weiter. Dann muss man den Einzelfall genau betrachten.
Quelle: BGH, Beschl. v. 15.04.2026 - XII ZB 247/25(aus: Ausgabe 07/2026)
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27.6.2024 brachten eine Zeitenwende im Verhältnis von Wettbewerb und Klimaschutz. Dabei zeigt sich eine Ausrichtung des Green Deal auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit eine deutlich andere Gewichtung von Klimaschutz und wirtschaftlicher Entwicklung als bislang nach dem Green Deal und dem EU-Klimapaket, das schon in vielfacher Hinsicht umgesetzt wurde (RED III, EU-GebäudeRL, LastenteilungsVO, 2. Standbein Emissionshandel für Verkehrs und Gebäude etc.).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. März 2025 entschieden, dass dem Begriff der "Hecke" im Sinne der Landesnachbargesetze keine allgemeine Höhenbegrenzung immanent ist. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermittelt.
Im konkreten Fall ging es um eine Bambushecke, die eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hatte. Der Kläger verlangte den Rückschnitt auf drei Meter, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der im hessischen Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern eingehalten wurde und keine ungewöhnlich schweren Beeinträchtigungen vorlägen.
Der BGH bestätigte, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses soll nun klären, ob der gesetzliche Grenzabstand tatsächlich eingehalten wurde.