"Made by KI": Auch beim Verfassen von Prompts ist schöpferische Handschrift unverzichtbar, um Designs zu schützen
Künstliche Intelligenz (KI) öffnet nicht nur den Anwendern neue Welten - auch Justitia wird sich oft und lang mit den Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Dieser Fall des Amtsgerichts München (AG) befasste sich mit der interessanten Frage, ob Bildsymbole, die nicht von Designern, sondern von der KI erschaffen wurden, überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Wie viel menschliche Kreativität muss in den Ergebnissen stecken, um hierfür Rechte anmelden zu können?
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Künstliche Intelligenz (KI) öffnet nicht nur den Anwendern neue Welten - auch Justitia wird sich oft und lang mit den Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Dieser Fall des Amtsgerichts München (AG) befasste sich mit der interessanten Frage, ob Bildsymbole, die nicht von Designern, sondern von der KI erschaffen wurden, überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Wie viel menschliche Kreativität muss in den Ergebnissen stecken, um hierfür Rechte anmelden zu können?
Ein Mann hatte mithilfe einer KI drei Signets erzeugt - ein Bildsymbol mit einem Handschlag, ein weiteres mit einem Briefumschlag vor einem Gebäude, ein drittes mit einem Laptop und einem schwebenden Buch. Dafür gab er der Software verschiedene Prompts, also teils einfache und teils ausführlichere Anweisungen, einige davon in mehreren Schritten. Die fertigen Bilder nutzte er anschließend auf seiner eigenen Internetseite. Ein Bekannter übernahm diese Logos später und verwendete sie ebenfalls online, ohne jedoch vorher gefragt zu haben. Der Ersteller verlangte daraufhin, dass die Bilder gelöscht und künftig nicht mehr genutzt werden. Er war der Meinung, die Signets seien seine eigenen Werke und daher geschützt. Der andere hielt dagegen, dass die Bilder nicht von einem Menschen geschaffen worden seien und deshalb keinen Schutz genießen könnten.
Das AG teilte diese Ansicht und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Bildsymbole keine geschützten Werke seien. Entscheidend war dabei, ob eine persönliche kreative Leistung erkennbar sei. Wenn ein Mensch den Prozess maßgeblich präge, könne ein Schutz auch bei KI-Ergebnissen entstehen. Dafür müsse aber auch klar sichtbar sein, dass die Gestaltung auf eigenen kreativen Entscheidungen beruhe. Allein das Eingeben von allgemeinen oder offenen Anweisungen reiche dafür nicht aus - selbst wenn hierfür viele Versuche unternommen würden. Auch ein längerer Text an die KI ändere daran nichts, wenn daraus keine eigene schöpferische Handschrift hervorgehe. Im konkreten Fall waren die Vorgaben zu allgemein gehalten, so dass die eigentliche Gestaltung von der KI stammte und nicht von dem Nutzer.
Hinweis: Inhalte aus KI können nur dann geschützt sein, wenn sie deutlich durch eigene Kreativität geprägt sind. Reine Eingaben oder viele Versuche reichen dafür meist nicht aus. Entscheidend ist immer der erkennbare menschliche Einfluss.
Quelle: AG München, Urt. v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Vater kann Mutter nicht in Deutschland festhalten
Viele getrennt lebende Elternteile leben mit der Angst, dass sich Expartner mit den Kindern ins Ausland absetzen und ihnen somit die Kinder entzogen und schlussendlich entfremdet werden. Im folgenden Fall des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wäre das zwar naheliegend gewesen, da es sich bei der Kindesmutter um eine Ukrainerin handelte. Dennoch bleiben Grenzsperren, die Elternteile im Inland halten, absolute Ausnahmen.
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Viele getrennt lebende Elternteile leben mit der Angst, dass sich Expartner mit den Kindern ins Ausland absetzen und ihnen somit die Kinder entzogen und schlussendlich entfremdet werden. Im folgenden Fall des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wäre das zwar naheliegend gewesen, da es sich bei der Kindesmutter um eine Ukrainerin handelte. Dennoch bleiben Grenzsperren, die Elternteile im Inland halten, absolute Ausnahmen.
Ein Mann hatte mit einer Ukrainerin zwei Kinder, die mit ihrer Mutter in der Ukraine lebten. Alle zwei Wochen kam sie regelmäßig für 14 Tage mit den Kindern nach Deutschland, was mit dem Vater so verabredet war. Als es bei einem Besuch zu einer Auseinandersetzung kam, flüchtete die Frau mit den Kindern in ein deutsches Frauenhaus und lebte dort fortan mit ihren Kindern. Der Vater befürchtete nun, die Mutter könne sich dauerhaft in die Ukraine absetzen, und wollte eine Grenzsperre gegen sie erwirken.
Damit scheiterte er vor dem BVerfG. Zum einen könne nicht ausgeschlossen werde, dass eine Grenzsperre zwar den Interessen des Vaters diene, aber eben nicht den Interessen der Kinder. Zum anderen teile er sich mit der Frau das Sorgerecht, weswegen er überhaupt nicht berechtigt sei, die Grundrechte seiner Kinder allein geltend zu machen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge stehe dies nur beiden Eltern gemeinschaftlich zu. Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen können also nicht einseitig beantragt werden.
Hinweis: Der Vater hätte zum Beispiel eine konkrete Kindeswohlgefährdung vortragen müssen - etwa, dass die Kinder im Kriegsgebiet einer Todesgefahr ausgesetzt sind oder ihr Zuhause dort ausgebombt ist. Hier aber ging es ihm vordringlich darum, die Mutter in Deutschland zu halten.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 23.03.2026 - 1 BvR 580/26(aus: Ausgabe 06/2026)
Authentifizierungsmethode zu lasch: Keine Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Apple-Pay-Zahlungen
Onlinekunden sollten sich immer absichern, sobald sie digitale Finanztransaktionen tätigen. Dass sich aber auch die zuständigen Kreditinstitute nicht zurücklehnen und sämtliche Verantwortung auf ihre Kunden abwälzen können, zeigt dieser Fall. Hier musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) damit befassen, wann ein Kunde für nicht autorisierte Zahlungen mit einer digitalen Debitkarte haftet und welche Anforderungen ein Zahlungsdienstleister für eine starke Kundenauthentifizierung erfüllen muss.
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Onlinekunden sollten sich immer absichern, sobald sie digitale Finanztransaktionen tätigen. Dass sich aber auch die zuständigen Kreditinstitute nicht zurücklehnen und sämtliche Verantwortung auf ihre Kunden abwälzen können, zeigt dieser Fall. Hier musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) damit befassen, wann ein Kunde für nicht autorisierte Zahlungen mit einer digitalen Debitkarte haftet und welche Anforderungen ein Zahlungsdienstleister für eine starke Kundenauthentifizierung erfüllen muss.
Ein Mann forderte von seiner Bank die Rückerstattung von rund 42.000 EUR, die zwischen dem 11. und 20.04.2022 ohne seine Zustimmung von seinem Konto abgebucht wurden. Die Bank widersprach, da der Mann angeblich die Zahlungen freigegeben habe. Das Landgericht gab dem Mann teilweise recht und sprach ihm die Erstattung zu, ohne jedoch die Zinsen zu berücksichtigen. Der Mann hatte die Zahlungen durch Apple Pay auf seinem Smartphone nicht selbst ausgelöst. Die Bank wollte dies so nicht akzeptieren und behauptete, ihr Kunde habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Push-TAN-Benachrichtigungen auf seinem Handy während eines Meetings übersehen habe.
Das OLG entschied, dass der Mann eine Zahlung nicht deshalb autorisiert hatte, weil er die Push-TAN-App einmal geöffnet oder eine Freigabe zur Registrierung des Geräts erteilt hatte. Die Bank war als kontoführender Zahlungsdienstleister verpflichtet, sein Konto wieder auf den Stand vor den unautorisierten Zahlungen zu bringen. Ein Anspruch der Bank auf Schadensersatz gegen den Mann bestand deshalb nicht, weil sie keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hatte. Da die Anforderungen an die sichere Freigabe von Zahlungen für zukünftige Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind, erlaubte das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof.
Hinweis: Kunden haften nicht automatisch für Zahlungen, die sie nicht selbst ausgelöst haben. Banken müssen sichere Authentifizierungen verlangen. Wer unautorisierte Buchungen entdeckt, sollte diese sofort melden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2025 - 17 U 113/23(aus: Ausgabe 06/2026)
Beim Ausweichen gestürzt: Halter freilaufender Hunde haften auch nach Unfällen ohne Körperkontakt
Um allen das öffentliche Leben so einfach wie möglich zu gestalten, gehört auch die Anleinpflicht für Hunde zu den Kompromissen, die alle Sicht- und Lebensweisen zu berücksichtigen versucht. Und wer meint, der eigene Hund sei zu klein, um sich vor ihm fürchten zu müssen, dem sei dieser Fall ans Herz gelegt. Hier befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem Unfall, bei dem eine Schwangere durch einen freilaufenden Hund zu Fall kam.
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Um allen das öffentliche Leben so einfach wie möglich zu gestalten, gehört auch die Anleinpflicht für Hunde zu den Kompromissen, die alle Sicht- und Lebensweisen zu berücksichtigen versucht. Und wer meint, der eigene Hund sei zu klein, um sich vor ihm fürchten zu müssen, dem sei dieser Fall ans Herz gelegt. Hier befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem Unfall, bei dem eine Schwangere durch einen freilaufenden Hund zu Fall kam.
Die hochschwangere Frau ging in einem Park spazieren. In dem galt, was in der Mehrheit aller Grünlanlagen gilt: Hunde müssen angeleint werden. Dennoch lief eine kleine Version eines "Der-tut-nichts" unangeleint und somit autark auf sie zu. Aus Angst wich die Frau mehrere Meter zurück, verlor dabei das Gleichgewicht und stürzte. Dabei erlitt sie neben Verletzungen große Sorge um ihr ungeborenes Kind. Später gab sie an, zusätzlich weitere Beschwerden davongetragen zu haben und weiterhin in Behandlung zu sein. Daher verlangte sie nun auch Schmerzensgeld sowie Ersatz für entstandene Kosten und mögliche zukünftige Schäden.
In der ersten Instanz erhielt die Klägerin nur einen geringen Betrag. Das OLG bewertete den Fall jedoch anders und sprach der Geschädigten deutlich mehr Geld zu. Es stellte fest, dass der Hundehalter gegen eine klare Regel verstoßen hatte, da im Park Leinenpflicht galt. Diese Vorschrift diene dem Schutz aller Besucher. Der Sturz wurde als typische Folge angesehen, wenn jemand aus Angst vor einem freilaufenden Hund zurückweicht. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Hund tatsächlich harmlos war oder "nur spielen" wollte. Entscheidend war vielmehr, dass die Situation aus Sicht der Betroffenen bedrohlich wirkte. Ein eigenes Fehlverhalten wurde ihr nicht angelastet, da niemand in einer solchen Lage erst prüfen müsse, ob ein Tier gefährlich ist oder eben nicht. Zudem wurde klargestellt, dass der Verursacher auch dann haftet, wenn jemand besonders empfindlich reagiert.
Hinweis: Wer gegen die Leinenpflicht verstößt, trägt ein hohes Risiko für Schäden. Auch indirekte Folgen wie Stürze können ersetzt werden. Die Einschätzung der Situation erfolgt aus Sicht der betroffenen Person.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 13.02.2025 - 13 U 1961/24(aus: Ausgabe 06/2026)
Diversity im Geburtenregister: Kann aus einer Mutter ein Vater werden?
Die Freiheit, nicht mehr in einer binären Welt zu leben, wird im Alltag auf noch so manche Herausforderungen stoßen, die auch gerichtlich zu klären sein werden. Denn was einst von der Vorstellung von zwei Geschlechtern geprägt wurde, führt nun zu praktischen Problemen - so beispielsweise die folgende Frage des Familienrechts, die vor dem Amtsgericht München (AG) verhandelt wurde: Wie werden Transeltern ins Geburtenregister eingetragen?
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Die Freiheit, nicht mehr in einer binären Welt zu leben, wird im Alltag auf noch so manche Herausforderungen stoßen, die auch gerichtlich zu klären sein werden. Denn was einst von der Vorstellung von zwei Geschlechtern geprägt wurde, führt nun zu praktischen Problemen - so beispielsweise die folgende Frage des Familienrechts, die vor dem Amtsgericht München (AG) verhandelt wurde: Wie werden Transeltern ins Geburtenregister eingetragen?
Eine transgeschlechtliche Person wollte nach der Geburt eines Kindes nicht mit der früheren geschlechtlichen Zuordnung, sondern entsprechend ihrer gelebten und rechtlich anerkannten Geschlechtsidentität als Elternteil eingetragen werden. Streitpunkt war,
- ob das deutsche Personenstandsrecht bereits eine geschlechtsneutrale bzw. der Geschlechtsidentität entsprechende Elternbezeichnung zulässt oder
- ob weiterhin strikt an "Mutter" und "Vater" nach biologischer Funktion angeknüpft wird.
Das AG setzte sich mit dem Abstammungsrecht (§§ 1591 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), dem Personenstandsrecht sowie den Rechten transgeschlechtlicher Personen auseinander und prüfte, ob die bestehende Rechtslage verfassungskonform und diskriminierungsfrei ausgelegt werden kann. Das Gericht ließ dabei die Eintragung der transgeschlechtlichen Person als weiterer Elternteil zu bzw. bejahte jedenfalls die Möglichkeit einer an der Geschlechtsidentität orientierten Registereintragung. Hier wurde der Vater der Kinder, der zu einer Frau geworden ist, demnach zwar als "Vater" eingetragen, aber mit weiblichem Vornamen und der Geschlechteridentität weiblich.
Hinweis: Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer moderneren Auslegung des Abstammungs- und Personenstandsrechts. Es wird hier sicher noch weitere Entwicklungen geben. Sie sollten sich nicht scheuen einzufordern, entsprechend ihrem realen Leben eingetragen zu werden. Das entspricht schließlich unserer Lebensrealität.
Quelle: AG München, Beschl. v. 20.01.2026 - 721 III 135/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Gleichbehandlungsgebot: Bayerisches Familiengeld verletzt Europäisches Unionsrecht
Im Folgenden sah sich der Freistaat Bayern einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des sogenannten "Bayerischen Familiengelds" ausgesetzt. Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der prüfen musste, ob Deutschland damit gegen geltendes Unionsrecht verstoßen hat.
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Im Folgenden sah sich der Freistaat Bayern einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des sogenannten "Bayerischen Familiengelds" ausgesetzt. Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der prüfen musste, ob Deutschland damit gegen geltendes Unionsrecht verstoßen hat.
In Bayern erhielten Eltern bislang ein Familiengeld für kleine Kinder. Der Freistaat zahlte diese Leistung jedoch an Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten nur gekürzt, sofern deren Kinder in einem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten lebten. Es erfolgte eine Indexierung, gemäß der die Höhe an das Preisniveau des Wohnstaates des Kindes angepasst wurde. Eben darin sah die EU-Kommission einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Deutschland argumentierte, das Familiengeld solle Erziehung, Bildung und Gesundheit fördern und sei deshalb keine klassische Sozialleistung zum Ausgleich allgemeiner Familienlasten.
Das sah der EuGH anders und stellte fest, dass das bayerische Familiengeld eine Familienleistung im Sinne des EU-Rechts darstellt, und nach den Regeln zur Freizügigkeit und Gleichbehandlung dürfen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt werden als Inländer. Eine Kürzung allein wegen des Wohnorts der Kinder sei daher unionsrechtswidrig. Bayern, also in diesem Sinne die Bundesrepublik Deutschland, musste nachbessern und alle EU-Bürger gleich behandeln.
Hinweis: Mitgliedstaaten dürfen Familienleistungen grundsätzlich nicht unterschiedlich behandeln, nur weil Kinder in einem anderen EU-Land leben. Deutschland musste deshalb seine Regelungen zum Bayerischen Familiengeld an das Unionsrecht anpassen.
Quelle: EuGH, Beschl. v. 16.04.2026 - C-642/24(aus: Ausgabe 06/2026)
In Liebe gegeben: Mann bekommt an Exfrau verschenktes Cabriolet nicht zurück
Bei der Hochzeit hängt der Himmel oft noch voller Geigen. Im Laufe der Zeit klingen sie jedoch oft so verstimmt, dass man sich wieder trennt. Im Zuge dessen will man dann die teuren Geschenke, die man einander gemacht hat, gern wiederhaben. Dass das aber nicht so einfach geht, musste auch der Ehemann in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) feststellen.
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Bei der Hochzeit hängt der Himmel oft noch voller Geigen. Im Laufe der Zeit klingen sie jedoch oft so verstimmt, dass man sich wieder trennt. Im Zuge dessen will man dann die teuren Geschenke, die man einander gemacht hat, gern wiederhaben. Dass das aber nicht so einfach geht, musste auch der Ehemann in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) feststellen.
Der Mann hatte kurz vor seiner Hochzeit ein Cabriolet auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Als beide auf einer Tropeninsel heirateten, schenkte er seiner Frau nach der Trauungszeremonie das Auto in symbolischer Form als in Geschenkpapier eingewickeltes Kfz-Kennzeichen. Die Frau wurde auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt natürlich auch einen Schlüssel. Den zweiten Schlüssel behielt der Mann. Die Frau versicherte ihrerseits das Fahrzeug, während Steuer und Benzinkosten meist die Firma ihres Gatten trug. Doch dann kam, was nach so einer großen Portion Romantik meist droht: Das Paar trennte sich. Als die Frau ihr Cabrio zur Reparatur gab, holte es der Mann ab und - man ahnt es - wollte es auch nicht mehr herausgeben. Ebenfalls naheliegend war, dass die Frau daraufhin auf Herausgabe klagte.
Schließlich trafen sich beide vor dem OLG wieder, und dieses entschied klar zugunsten der Frau. Der Mann musste das Fahrzeug herausgeben. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Frau Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Dafür stand die symbolisierte Übergabe auf der Hochzeit und die Eintragung auf dem Zulassungsschein. Dem Eigentumsübergang stehe dabei auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten hatte. Dies entsprach vielmehr der ehelichen Praxis, sich gegenseitig die Nutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten.
Hinweis: Vorsicht bei teuren Geschenken! Natürlich denkt niemand bei Geschenken aus Liebe an das Ende der Beziehung. Vernünftig ist es aber, dass man bei teuren Geschenken noch in Liebe eine Vereinbarung für den Fall des Beziehungsendes trifft. Das erspart so manchen Streit.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.04.2026 - 11 UF 940/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Kabinenkreuzfahrt: Kein Erstattungsanspruch wegen Isolation an Bord nach positiven Covid-19-Tests
Die Folgen von Covid 19 sind lange noch nicht ausverhandelt - weder rechtlich noch gesellschaftlich. So sorgen Gerichte dafür, dass begangene und selbst nur mutmaßliche Fehler aufgearbeitet werden. In diesem Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob eine Kreuzfahrt mangelhaft war, weil Reisende wegen einer Corona-Infektion isoliert werden mussten. Schließlich ging es dabei um die Rechte von Urlaubern, die Teile ihrer Reise nicht nutzen konnten. Was meinen Sie?
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Die Folgen von Covid 19 sind lange noch nicht ausverhandelt - weder rechtlich noch gesellschaftlich. So sorgen Gerichte dafür, dass begangene und selbst nur mutmaßliche Fehler aufgearbeitet werden. In diesem Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob eine Kreuzfahrt mangelhaft war, weil Reisende wegen einer Corona-Infektion isoliert werden mussten. Schließlich ging es dabei um die Rechte von Urlaubern, die Teile ihrer Reise nicht nutzen konnten. Was meinen Sie?
Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Kreuzfahrten gebucht. Als er sich während der Reise testen ließ, war der Schreck groß, denn das Ergebnis war positiv. Daraufhin brachte die Reederei ihn in eine separate Kabine zur Isolation, während seine Ehefrau in der gebuchten Kabine blieb. Doch nur wenige Tage später wurde auch sie positiv getestet. Beide waren also schnell wieder vereint - das jedoch, ohne große Teile der Reise wie geplant nutzen zu können. Der Mann verlangte deshalb einen Teil des Reisepreises zurück.
Bereits die Vorinstanzen wiesen seine Forderung ab, und auch vor dem höchsten Gericht, dem BGH, hatte er keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass kein Reisemangel vorlag. Zwar konnten Leistungen nicht erbracht werden - wie etwa Ausflüge oder Freizeitangebote -, doch dafür lag die Ursache schlichtweg in der gesundheitlichen Situation der Reisenden selbst. Wenn jemand krank ist und deshalb nicht an Programmpunkten teilnehmen kann, fällt das grundsätzlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen vorsorglich Maßnahmen ergreift, um andere zu schützen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich von Behörden angeordnet wurden. Die Isolation wurde hier als angemessene Schutzmaßnahme angesehen. Auch ein Anspruch darauf, über eine frühere Abreise informiert zu werden, bestand nicht. Der BGH sah daher keine besondere Notlage, in der die Reisenden zwingend auf Hilfe angewiesen gewesen wären. Sie hätten selbst entscheiden können, das Schiff zu verlassen.
Hinweis: Krankheit während einer Reise führt nicht automatisch zu Ansprüchen gegen den Veranstalter. Entscheidend ist, wo die Ursache für die Einschränkung liegt. Schutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz gelten meist nicht als Reisemangel.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2026 - X ZR 15/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Kein Sorgfaltspflichtverstoß: Komplettes Hochfahren der Duplexgarage zerstört zu großzügig geratenes Fahrzeug
Es wirkt wie das Rennen von Hase und Igel, wenn es darum geht, immer größer werdenden Pkws ausreichend Platz einzuräumen. Kaum meint man, ein Größenproblem gelöst zu haben, kommt der Mensch daher und beweist das Gegenteil. Die Duplexgarage ist dafür ein gutes Beispiel. Denn selbst der Erfolg übereinander gestapelter Autos wird obsolet, wenn sich an Nutzungsvorgaben nicht gehalten wird. Die Folgen verhandelte hier das Landgericht Waldshut-Tiengen (LG).
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Es wirkt wie das Rennen von Hase und Igel, wenn es darum geht, immer größer werdenden Pkws ausreichend Platz einzuräumen. Kaum meint man, ein Größenproblem gelöst zu haben, kommt der Mensch daher und beweist das Gegenteil. Die Duplexgarage ist dafür ein gutes Beispiel. Denn selbst der Erfolg übereinander gestapelter Autos wird obsolet, wenn sich an Nutzungsvorgaben nicht gehalten wird. Die Folgen verhandelte hier das Landgericht Waldshut-Tiengen (LG).
Zwei Autofahrer teilten sich eine sogenannte Duplexgarage - eine eigentlich praktische, da platzsparende Angelegenheit. "Uneigentlich" hingegen kann selbst die beste Idee Probleme verursachen, beispielsweise wenn eines der beiden Fahrzeuge höher ist, als für diese Einrichtung zugelassen. So war es bei dem Fahrzeug des Nutzers der oberen Garage der Fall. Als der Nutzer der unteren Garage die Duplexgarage hochfuhr, um aus seinem Parkplatz auszufahren, wurde der obere Wagen aufgrund seiner Höhe an die Garagendecke gedrückt und schwer beschädigt. Der Geschädigte forderte daher vom "Untermieter" Schadensersatz. Zwar sei es richtig, dass sein Fahrzeug die laut Bedienungsanleitung zulässige Höhe überschreite. Aber genau deshalb habe er ja auch Schilder mit dem Hinweis angebracht, dass der Lift nur bis zu der vom Kläger eingezeichneten Markierung hochgefahren werden dürfe. Der andere Beteiligte machte da nicht mit und verweigerte die Zahlung. Er habe sich darauf verlassen, dass das obere Fahrzeug den Anforderungen der Bedienungsanleitung entspreche. Auf Schilder habe er nicht geachtet, diese seien auch aufgrund der Farbe und Ausgestaltung nicht auffällig genug gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte durch sein Verhalten das Eigentum des anderen Autofahrers geschädigt hatte. Ein Verschulden oder einen Sorgfaltspflichtverstoß könne man aber dennoch nicht annehmen. Das Bedienen einer Duplexgarage stellt einen automatisierten Vorgang dar, bei dem sich der Anwender durchaus auf die Bedienungsanleitung verlassen dürfe. Das beziehe sich nicht allein auf die Maße des abgestellten Fahrzeugs, sondern auch auf die Bedienung selbst. Und eben jene Bedienung verlangte laut Anleitung ausdrücklich das volle Hochfahren, bei dem ein Zwischenstopp ebenso ausdrücklich untersagt war. Das Anbringen eigener Schilder ändert daran nichts, zudem diese Schilder auch noch in weißer Schrift auf hellgrauem Grund und sehr kleinformatig gestaltet waren - direkt neben der sehr auffälligen Bedienungsanleitung. Es sei daher nicht vorwerfbar, dass die Schilder übersehen wurden.
Hinweis: In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Nutzer der unteren Garage zumindest fahrlässig gehandelt habe, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte. Dabei ist auf das erforderliche Maß an Umsicht und Sorgfalt besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises abzustellen. Fahrlässigkeit setzt dabei insbesondere die Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolgs voraus, was hier nach Auffassung des LG nicht gegeben war.
Quelle: LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 03.02.2026 - 4 O 116/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Mindestunterhalt: Volljähriges Kind kann Unterhalt von leistungsfähigem Elternteil fordern
Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Nicht alle Elternteile aber sind auch in der Lage, den Unterhalt in Geld zu leisten. Ob sich dabei selbst leistungsfähige Elternteile wiederum zurücklehnen können, den Unterhalt verweigern und das Kind auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen können, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.
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Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Nicht alle Elternteile aber sind auch in der Lage, den Unterhalt in Geld zu leisten. Ob sich dabei selbst leistungsfähige Elternteile wiederum zurücklehnen können, den Unterhalt verweigern und das Kind auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen können, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.
Eine Volljährige stritt vor Gericht mit ihrem Vater um Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.07.2025. Die Tochter ist im Haushalt der Mutter aufgewachsen. Bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit hatte der Vater Unterhalt in Höhe von 515 EUR monatlich geleistet. Als die Tochter aber 18 Jahre alt wurde, stellte er die Zahlungen ab Mai 2024 ein und berief sich dabei auf Leistungsunfähigkeit. Er habe zwar eine gute Pension, wegen Verbindlichkeiten bliebe ihm davon aber nicht viel. Außerdem müssen auch die fiktiven Einkünfte der Mutter berücksichtigt werden, diese müsse schließlich auch Unterhalt leisten.
Die Tochter gewann vor dem OLG, denn dieses entschied, dass der Vater den Mindestunterhalt leisten muss. Da die Mutter in der Tat leistungsunfähig sei, werde die Höhe des Unterhalts allein an der Leistungsfähigkeit des Vaters bemessen. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten und dem Verbleib des notwendigen Selbstbehalts ergab sich, dass der Vater seiner Tochter den Mindestunterhalt schuldet. Fiktive Einkünfte der Mutter muss sich die Tochter nicht zurechnen lassen. Zwar sind mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Aber die Mutter hatte ein so geringes Einkommen, dass es unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen war.
Hinweis: Um Kinder muss man sich kümmern, auch nach der Volljährigkeit. Sind die Eltern leistungsfähig und die Kinder bedürftig, müssen sie Unterhalt leisten. Sie können sich dieser Pflicht nicht entledigen, in dem sie mit dem Finger auf den anderen Elternteil zeigen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 - 4 UF 168/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Spurwechsel auf Autobahnen: Durchgehender Verkehr hat vor Einfahrenden oder Spurwechslern stets Vorfahrt
Wenn es geknallt hat, stellt sich im Verkehrsrecht immer wieder die Frage, wer an der Kollision die Schuld in welcher Anteilshöhe trägt. Im Folgenden war zumindest der zu beziffernde Schaden klar, denn ein Lkw-Fahrer verlangte Schadensersatz von ca. 12.500 EUR. Ob ihm diese Entschädigung aus der Tasche seiner Unfallgegnerin überhaupt zustand, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erst einmal abklären.
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Wenn es geknallt hat, stellt sich im Verkehrsrecht immer wieder die Frage, wer an der Kollision die Schuld in welcher Anteilshöhe trägt. Im Folgenden war zumindest der zu beziffernde Schaden klar, denn ein Lkw-Fahrer verlangte Schadensersatz von ca. 12.500 EUR. Ob ihm diese Entschädigung aus der Tasche seiner Unfallgegnerin überhaupt zustand, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erst einmal abklären.
Der Trucker befuhr mit seinem Lkw zunächst die rechte der drei Fahrspuren. Als der Verkehr auf der rechten Fahrspur stockte, wechselte er nachvollziehbarerweise auf die mittlere Fahrspur. Offensichtlich nicht umsichtig genug, denn dort kam es zur Kollision mit dem von hinten nahenden Pkw der Beklagten. Unklar war, ob die Frau zuvor die linke Fahrspur befuhr und ebenfalls einen Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur vollzogen hatte.
Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der Unfall sei allein vom Lkw-Fahrer durch seinen Spurwechsel verursacht worden. Der Spurwechsler haftet nämlich grundsätzlich allein. Es greift somit ein Anscheinsbeweis, den der Kläger hier nicht entkräften konnte. Dass die Beklagte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision ebenfalls einen Spurwechsel vorgenommen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Sie selbst habe stets angegeben, vor dem Unfall die mittlere Fahrspur befahren und eben keinen Spurwechsel vorgenommen zu haben. Eine (Mit-)Haftung der Beklagten scheidet auch aus, denn auf Autobahnen habe der durchgehende Verkehr vor dem Einfahrenden oder einem Spurwechsler stets Vorfahrt. Dieses Vorfahrtsrecht wird auch nicht aufgehoben, wenn sich der Verkehr - wie hier - auf einem Fahrstreifen staut oder stockt.
Hinweis: Im Fall eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-)Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 27.02.2026 - 7 U 106/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Sturz vom Hochsitz: Jagdpächter haftet nicht bei unbefugter Nutzung
Verbotsschilder werden gern als optionale Hinweise angesehen, wenn es hoch hinaus oder schnell vorangehen soll. Wen es besonders zu den sonnigen Zeiten juckt, Hochsitze im Wald zu erklimmen, der sollte sich diesen Fall unbedingt zu Gemüte ziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste dabei über die Verantwortung eines Jagdpächters nach einem tödlichen Unfall auf einem Hochsitz befinden: Sind auch Unbefugte geschützt, die darauf verunglücken?
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Verbotsschilder werden gern als optionale Hinweise angesehen, wenn es hoch hinaus oder schnell vorangehen soll. Wen es besonders zu den sonnigen Zeiten juckt, Hochsitze im Wald zu erklimmen, der sollte sich diesen Fall unbedingt zu Gemüte ziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste dabei über die Verantwortung eines Jagdpächters nach einem tödlichen Unfall auf einem Hochsitz befinden: Sind auch Unbefugte geschützt, die darauf verunglücken?
Ein Mann war gemeinsam mit einer Person, die eine Jagderlaubnis hatte, auf einen etwa vier Meter hohen Hochsitz gestiegen. Schließlich wollte er über die Leiter wieder hinunterklettern, als dabei eine Sprosse brach, er stürzte und tödliche Verletzungen erlitt. Seine Angehörigen verlangten anschließend Geld wegen des Verlusts und machten geltend, dass der Hochsitz nicht sicher gewesen sei.
Bereits die erste Instanz lehnte die Forderung ab, und auch das OLG sah keine Erfolgsaussichten für ein weiteres Verfahren. Entscheidend war, dass der Hochsitz nicht für die Allgemeinheit gedacht war. Solche Einrichtungen dienen ausschließlich der Jagd und dürfen nur von dazu berechtigten Personen genutzt werden. Der Verunglückte gehörte eben nicht zu diesem Kreis, da er weder selbst eine Erlaubnis hatte noch ausdrücklich vom Jagdpächter zugelassen worden war. Deshalb bestand keine Pflicht, den Hochsitz auch für ihn sicher zu gestalten. Das Gericht stellte außerdem klar, dass das allgemeine Recht, den Wald zu betreten, nicht für jagdliche Anlagen gilt. Hinzu kam, dass vor Ort ein Schild angebracht war, das das Betreten untersagte. Der Umstand, dass eine andere Person mit Jagderlaubnis anwesend war, änderte daran nichts, da sie weiteren Personen die Nutzung nicht eigenständig erlauben durfte. Andernfalls würde sich die Verantwortung des Jagdpächters unkontrolliert ausweiten.
Hinweis: Hochsitze sind keine frei zugänglichen Orte. Wer sie ohne Erlaubnis nutzt, handelt auf eigenes Risiko. Eine Haftung besteht in solchen Fällen meist nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.02.2026 - 11 U 9/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Verkehrszeichen übersehen: Wer auf öffentlichen Parkplätzen die einfache Umschaupflicht ignoriert, haftet für Abschleppvorgang
Nicht gesehen, nicht gewusst? Mit Ahnungslosigkeit kommt man vor Gericht meist nicht weit, so wie auch im Leben selbst. Deshalb gibt es Regeln, die uns alle absichern. So regelt etwa die Sorgfaltspflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter anderem, wie genau wir uns umzuschauen haben - und wo. Wer das nicht gewusst haben will, bekommt nach einer Rechnung bei Bedarf auch noch Nachhilfe, in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Leipzig (VG).
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Nicht gesehen, nicht gewusst? Mit Ahnungslosigkeit kommt man vor Gericht meist nicht weit, so wie auch im Leben selbst. Deshalb gibt es Regeln, die uns alle absichern. So regelt etwa die Sorgfaltspflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter anderem, wie genau wir uns umzuschauen haben - und wo. Wer das nicht gewusst haben will, bekommt nach einer Rechnung bei Bedarf auch noch Nachhilfe, in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Leipzig (VG).
Ein Autofahrer befuhr einen öffentlichen Parkplatz und stellte sein Auto dort ab. Rund 3 m von der Parkbucht entfernt stand ein mobiles Verkehrszeichen (eingeschränktes Halteverbot) mit einem Zusatzzeichen, das aber aus der Parkposition nicht erkennbar war, da es von der Parkfläche abgewandt war. Ohne weitere Nachforschungen zu betreiben, verließ der Autofahrer den Parkplatz. Als er zurückkam, sollte sein Fahrzeug gerade abgeschleppt werden. Er entfernte das Fahrzeug, was ihn nicht davor bewahrte, einige Zeit später die Rechnung für die Kosten einer Leerfahrt zu erhalten. Dagegen setzt er sich zur Wehr. Er war der Ansicht, dass er nicht hätte abgeschleppt werden dürfen, da er das Schild nicht passiert habe und es nur von der Rückseite zu sehen war.
Da kannte das VG aber keinerlei Milde, da auch auf öffentlichen Parkplätzen eine einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs gilt. Solange dem Fahrer erkennbar sei, dass ein ein Gebot oder Verbot anordnendes rundes Verkehrsschild in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufgestellt ist, müsse er sich auch über den Regelungsgehalt informieren. Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz waren im konkreten Fall gewahrt. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig, da das länger als eine Stunde abgestellte Fahrzeug die Funktionsfähigkeit der Verkehrsfläche für den Be- und Entladeverkehr wesentlich beeinträchtigte. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht erforderlich. Der Mann musste somit die bemängelte Rechnung begleichen.
Hinweis: Befindet sich ein vom geparkten Fahrzeug erkennbar abgewandtes bzw. weggedrehtes ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als 5 m), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.
Quelle: VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 - 1 K 2002/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Werkstattrisiko: Erstattungspflicht erhöhter Ersatzwagenkosten durch lange Reparaturzeit
Wenn das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, der durch die Leistung einer Versicherung gedeckt ist, hat man in der Regel auch einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis das eigene wieder einsatzbereit ist. Doch wie lange darf das eigentlich dauern? Und ab wann darf die haftende Versicherung in Sachen Zeitverzögerung weitere Mietwagenkosten als die üblichen ablehnen? Fragen, die das Landgericht Lübeck (LG) beantworten konnte.
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Wenn das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, der durch die Leistung einer Versicherung gedeckt ist, hat man in der Regel auch einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis das eigene wieder einsatzbereit ist. Doch wie lange darf das eigentlich dauern? Und ab wann darf die haftende Versicherung in Sachen Zeitverzögerung weitere Mietwagenkosten als die üblichen ablehnen? Fragen, die das Landgericht Lübeck (LG) beantworten konnte.
Die Klägerin hatte einen unverschuldeten Unfall erlitten und brachte ihr Fahrzeug daraufhin in eine Fachwerkstatt. Dort kam es zu einer erheblichen Reparaturverzögerung, die zum einen aus einer verspäteten Reparaturfreigabe der haftenden Versicherung und zum anderen aus einer Verzögerung der Ersatzteilbeschaffung resultierte. Dadurch benötigte die Geschädigte ihren Mietwagen erheblich länger als für die im Sachverständigengutachten festgesetzten Reparaturtage. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung, da sie ihrer Ansicht nach die Reparaturfreigabe nicht verspätet abgegeben und es auch keinerlei Hinweise durch die Geschädigte gegeben habe. Die Verzögerungen in der Ersatzteilbeschaffung könne schließlich auch nicht zu Lasten des Schädigers gehen, da dieser darauf keinen Einfluss hätte. Zudem kann der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung bei der Werkstatt Regress nehmen. Die Geschädigte ließ die Sache hingegen nicht auf sich beruhen und klagte.
Das LG gab dieser Klage größtenteils statt, denn nach Ansicht des Gerichts fallen Verzögerungen, die in einer Werkstatt bei der Behebung eines Unfallschadens entstehen, dem Schädiger zur Last. Dieser trägt das sogenannte Werkstattrisiko, das nur dann nicht greift, wenn es dem Geschädigten erkennbar war, dass die Werkstatt ungeeignet sei. Was den Anspruch für die Wartezeit auf die Reparaturfreigabe anging, musste das LG der Ansicht des Versicherers hingegen zustimmen. Ein Ersatzanspruch hätte vorausgesetzt, dass ein rechtzeitiger Hinweis an den beklagten Versicherer erfolgt wäre - und eben dieser war unterblieben. Insgesamt wurden daher die Mietwagenkosten für 22 Tage zugesprochen.
Hinweis: Wichtig zu wissen: In Fällen, in denen Geschädigte die Reparaturkosten nicht auf eigene Kosten vorfinanzieren können, muss die Versicherung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden, sobald weitere Kosten für sie entstehen könnten.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 12.02.2026 - 14 S 20/25(aus: Ausgabe 06/2026)
Zeugnisverweigerungsrecht: Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist nach Verfahrenseinstellung rechtmäßig
Wer meint, bei Erhalt eines Anhörungsbogens nach einem Verkehrsverstoß nur ahnungslos mit den Schultern zucken zu müssen und dann fein raus zu sein, der irrt. Denn dass auch Erstverstöße mit dem auf sich zugelassenen Fahrzeug selbst nach Verfahrenseinstellung Folgen haben können, zeigt dieser Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH).
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Wer meint, bei Erhalt eines Anhörungsbogens nach einem Verkehrsverstoß nur ahnungslos mit den Schultern zucken zu müssen und dann fein raus zu sein, der irrt. Denn dass auch Erstverstöße mit dem auf sich zugelassenen Fahrzeug selbst nach Verfahrenseinstellung Folgen haben können, zeigt dieser Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH).
Nach einer Autobahnfahrt mit grob verkehrswidrigem Verhalten, rücksichtslosem Überholen und mehrfacher Nötigung anderer durch Ausbremsen erstattete ein betroffener Autofahrer Anzeige. Über das Kennzeichen wurde der Fahrzeughalter ermittelt. Der bekam einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung, den Fahrer zu benennen. Der Halter machte jedoch keine Angaben und verwies dabei auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Weitergehende Ermittlungen blieben erfolglos, so dass das Verfahren eingestellt werden musste. Nach Einstellung des Verfahrens erging gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage über zwölf Monate. Dagegen setzte sich der Halter zur Wehr. Zum einen betonte er das Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Ausübung nicht zu Nachteilen führen dürfe. Zudem sei eine Dauer von zwölf Monaten nicht angemessen, da es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt habe.
Der VGH gab jedoch der Behörde Recht. Bei einem solch schweren Verstoß sei es gerechtfertigt, auch nach einem Erstverstoß eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, werde nicht zweimal privilegiert. Die Tatsache, dass Angehörige sich nicht gegenseitig belasten sollen, sei auf den konkreten Vorgang beschränkt. Dem sei durch die Einstellung des Strafverfahrens Rechnung getragen worden. Die Fahrtenbuchauflage richte sich hingegen darauf, zukünftige Verstöße ahnden zu können. Die Dauer von zwölf Monaten sei angesichts der schweren Verstöße gerechtfertigt.
Hinweis: Die Fahrtenbuchauflage soll zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten. Außerdem soll Fahrern des betreffenden Fahrzeugs zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Fall eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist.
Quelle: VGH München, Beschl. v. 09.02.2026 - 11 CS 26.184(aus: Ausgabe 06/2026)
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27.6.2024 brachten eine Zeitenwende im Verhältnis von Wettbewerb und Klimaschutz. Dabei zeigt sich eine Ausrichtung des Green Deal auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und damit eine deutlich andere Gewichtung von Klimaschutz und wirtschaftlicher Entwicklung als bislang nach dem Green Deal und dem EU-Klimapaket, das schon in vielfacher Hinsicht umgesetzt wurde (RED III, EU-GebäudeRL, LastenteilungsVO, 2. Standbein Emissionshandel für Verkehrs und Gebäude etc.).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. März 2025 entschieden, dass dem Begriff der "Hecke" im Sinne der Landesnachbargesetze keine allgemeine Höhenbegrenzung immanent ist. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermittelt.
Im konkreten Fall ging es um eine Bambushecke, die eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hatte. Der Kläger verlangte den Rückschnitt auf drei Meter, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der im hessischen Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern eingehalten wurde und keine ungewöhnlich schweren Beeinträchtigungen vorlägen.
Der BGH bestätigte, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses soll nun klären, ob der gesetzliche Grenzabstand tatsächlich eingehalten wurde.